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{'item': '2006/03/0115'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2007 Geschäftszahl2006/03/0115 RechtssatzEine schriftliche, vom Bezirksjägermeister unterfertigte Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft erfolgte nicht. Das "für die Salzburger Jägerschaft" von "Dipl.-Ing. JE, Geschäftsführer/Wildökologe" unterzeichnete Schreiben enthält keinen Hinweis darauf, dass es namens oder im Auftrag des Bezirksjägermeisters ergangen wäre, sodass jedenfalls nicht von einem Handeln "im Namen des Bezirksjägermeisters" gesprochen werden kann. Auch aus den die Organisation der Salzburger Jägerschaft regelnden Rechtsvorschriften lässt sich nicht ableiten, dass der "Geschäftsführer" - bei dem es sich wohl um den Sekretär der Landesgeschäftsstelle im Sinne des § 125 Abs 2 Slbg JagdG 1993 handeln dürfte - befugt wäre, für den Bezirksjägermeister die Mitteilung gemäß § 60 Abs 4 Slbg JagdG 1993 zu erstatten, zumal nach § 125 Abs 2 Slbg JagdG 1993 den Bezirksorganen der Salzburger Jägerschaft (nur) die Bezirksgeschäftsstellen als Hilfsorgane zugeordnet sind. Auch im Falle eines Tätigwerdens der Bezirksgeschäftsstelle als Hilfsorgan des Bezirksjägermeisters wäre zudem erforderlich, dass das Handeln für den im vorliegenden Zusammenhang als behördliches Organ fungierenden Bezirksjägermeister zum Beispiel durch eine entsprechende Fertigungsklausel offen gelegt wird. (Hier: Da somit keine schriftliche Mitteilung des Bezirksjägermeisters gemäß § 60 Abs 4 Slbg JagdG 1993 vorlag, konnte es nicht zu dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Zuständigkeitsübergang kommen.)Eine schriftliche, vom Bezirksjägermeister unterfertigte Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft erfolgte nicht. Das "für die Salzburger Jägerschaft" von "Dipl.-Ing. JE, Geschäftsführer/Wildökologe" unterzeichnete Schreiben enthält keinen Hinweis darauf, dass es namens oder im Auftrag des Bezirksjägermeisters ergangen wäre, sodass jedenfalls nicht von einem Handeln "im Namen des Bezirksjägermeisters" gesprochen werden kann. Auch aus den die Organisation der Salzburger Jägerschaft regelnden Rechtsvorschriften lässt sich nicht ableiten, dass der "Geschäftsführer" - bei dem es sich wohl um den Sekretär der Landesgeschäftsstelle im Sinne des Paragraph 125, Absatz 2, Slbg JagdG 1993 handeln dürfte - befugt wäre, für den Bezirksjägermeister die Mitteilung gemäß Paragraph 60, Absatz 4, Slbg JagdG 1993 zu erstatten, zumal nach Paragraph 125, Absatz 2, Slbg JagdG 1993 den Bezirksorganen der Salzburger Jägerschaft (nur) die Bezirksgeschäftsstellen als Hilfsorgane zugeordnet sind. Auch im Falle eines Tätigwerdens der Bezirksgeschäftsstelle als Hilfsorgan des Bezirksjägermeisters wäre zudem erforderlich, dass das Handeln für den im vorliegenden Zusammenhang als behördliches Organ fungierenden Bezirksjägermeister zum Beispiel durch eine entsprechende Fertigungsklausel offen gelegt wird. (Hier: Da somit keine schriftliche Mitteilung des Bezirksjägermeisters gemäß Paragraph 60, Absatz 4, Slbg JagdG 1993 vorlag, konnte es nicht zu dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Zuständigkeitsübergang kommen.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.