RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2007 Geschäftszahl2006/03/0138 RechtssatzDem Beschuldigten wurde nach dem Spruch des Berufungsbescheides vorgeworfen, als nach außen Vertretungsbefugter einer juristischen Person mit dem Sitz in Belgien nicht dafür gesorgt zu haben, dass ein vorschriftsgemäß ausgefüllter Frachtbrief mitgeführt werde. Bei dieser Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs 3 Z 10 und 11 GütbefG handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt; der Eintritt eines Erfolgs gehört nicht zum Tatbestand. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- September 2000, Zlen 2000/03/0071, 0072, ausgeführt hat, ist bei Unterlassungsdelikten der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen; dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgten, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen; (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen (vgl das hg Erkenntnis vom
- Dezember 2002, Zl 2001/09/0080). Zumal auch die Sonderbestimmung des § 23 Abs 3 GütbefG für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine von § 2 VStG abweichende Regelung enthält, würde die Strafbarkeit der dem Beschuldigten - als Vertretungsbefugtem des Unternehmens mit Sitz in Belgien - vorgeworfenen Übertretungen nach § 2 VStG daher nur dann gegeben sein, wenn die tatsächliche Leitung des Unternehmens nicht an dessen Sitz in Belgien, sondern im Inland ausgeübt würde und er deshalb auch im Inland hätte handeln müssen.Dem Beschuldigten wurde nach dem Spruch des Berufungsbescheides vorgeworfen, als nach außen Vertretungsbefugter einer juristischen Person mit dem Sitz in Belgien nicht dafür gesorgt zu haben, dass ein vorschriftsgemäß ausgefüllter Frachtbrief mitgeführt werde. Bei dieser Verwaltungsübertretung nach Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 10 und 11 GütbefG handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt; der Eintritt eines Erfolgs gehört nicht zum Tatbestand. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- September 2000, Zlen 2000/03/0071, 0072, ausgeführt hat, ist bei Unterlassungsdelikten der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen; dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgten, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen; (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Dezember 2002, Zl 2001/09/0080). Zumal auch die Sonderbestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, GütbefG für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine von Paragraph 2, VStG abweichende Regelung enthält, würde die Strafbarkeit der dem Beschuldigten - als Vertretungsbefugtem des Unternehmens mit Sitz in Belgien - vorgeworfenen Übertretungen nach Paragraph 2, VStG daher nur dann gegeben sein, wenn die tatsächliche Leitung des Unternehmens nicht an dessen Sitz in Belgien, sondern im Inland ausgeübt würde und er deshalb auch im Inland hätte handeln müssen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/03/0139 E
- April 2007