RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2007 Geschäftszahl2006/03/0142 RechtssatzVor dem Hintergrund des Erkenntnisses vom
- Dezember 2006, Zl 2004/03/0172 (worin die Anforderungen dargestellt wurden, die an einen Bescheid zu stellen sind, mit dem der Abschussplan abweichend vom Antrag nach § 37 Abs 8 Tir JagdG 2004 festgesetzt wird) ist Basis für die Abschussplanerstellung die verlässliche Erhebung des Wildstandes. Für eine verlässliche Ermittlung haben dabei in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich zu sein. (Hier: Es fehlt schon insofern an einer derartigen verlässlichen Erhebung des Wildstandes, als im angefochtenen Bescheid von der Korrektur der in den Abschussplänen ursprünglich angegebenen gezählten Stückzahlen in dem in Rede stehenden Hegebezirk nach der Meldung schwerer Wildschäden bzw der Durchführung einer Begehung gesprochen wird, ohne dass ersichtlich ist, welche Zählung bzw welche jagdfachlichen Überlegungen dafür ausschlaggebend waren, dass im Hegebezirk nun ein Rotwildbestand konkret mit "um die 300 Stück" [vor dem "Dunkelzifferzuschlag"] anzunehmen war. Zudem ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid, dass diesen Korrekturen eine Begehung anderer Reviere als der beschwerdegegenständlichen zu Grunde liegt, dass aus den daraus gewonnenen Überlegungen auf den gesamten Hegebezirk geschlossen wurde, und dass sich die für die beschwerdegegenständlichen Reviere im Bescheid festgesetzten Abschusszahlen aus der Aufteilung der für den gesamten Hegebezirk angenommenen Zahlen auf die Reviere ergeben. Auch insofern liegt dem angefochtenen Bescheid keine verlässliche Wildzählung in den beschwerdegegenständlichen Revieren zu Grunde. Eine solche Zählung kann auch nicht durch die Überlegung ersetzt werden, dass die Jägerschaft durchaus bemüht sei, die mit der Anhebung der Abschusszahlen verbundene Mehrbelastung auf sich zu nehmen.)Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses vom
- Dezember 2006, Zl 2004/03/0172 (worin die Anforderungen dargestellt wurden, die an einen Bescheid zu stellen sind, mit dem der Abschussplan abweichend vom Antrag nach Paragraph 37, Absatz 8, Tir JagdG 2004 festgesetzt wird) ist Basis für die Abschussplanerstellung die verlässliche Erhebung des Wildstandes. Für eine verlässliche Ermittlung haben dabei in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich zu sein. (Hier: Es fehlt schon insofern an einer derartigen verlässlichen Erhebung des Wildstandes, als im angefochtenen Bescheid von der Korrektur der in den Abschussplänen ursprünglich angegebenen gezählten Stückzahlen in dem in Rede stehenden Hegebezirk nach der Meldung schwerer Wildschäden bzw der Durchführung einer Begehung gesprochen wird, ohne dass ersichtlich ist, welche Zählung bzw welche jagdfachlichen Überlegungen dafür ausschlaggebend waren, dass im Hegebezirk nun ein Rotwildbestand konkret mit "um die 300 Stück" [vor dem "Dunkelzifferzuschlag"] anzunehmen war. Zudem ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid, dass diesen Korrekturen eine Begehung anderer Reviere als der beschwerdegegenständlichen zu Grunde liegt, dass aus den daraus gewonnenen Überlegungen auf den gesamten Hegebezirk geschlossen wurde, und dass sich die für die beschwerdegegenständlichen Reviere im Bescheid festgesetzten Abschusszahlen aus der Aufteilung der für den gesamten Hegebezirk angenommenen Zahlen auf die Reviere ergeben. Auch insofern liegt dem angefochtenen Bescheid keine verlässliche Wildzählung in den beschwerdegegenständlichen Revieren zu Grunde. Eine solche Zählung kann auch nicht durch die Überlegung ersetzt werden, dass die Jägerschaft durchaus bemüht sei, die mit der Anhebung der Abschusszahlen verbundene Mehrbelastung auf sich zu nehmen.)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.