RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2007 Geschäftszahl2006/03/0155 RechtssatzAls Anfangszeitpunkt des Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall eines "fortgesetzten Deliktes" nicht der Zeitpunkt der Zustellung der ersten Aufforderung zur Rechtfertigung, welcher vor Abschluss des mit dem angefochtenen Bescheid inkriminierten Gesamtverhaltens liegt, anzusehen, sondern jener Zeitpunkt, in dem dem Beschwerdeführer das gesamte mit dem angefochtenen Bescheid bestrafte - im vorliegenden Fall bis zum
- August 2000 dauernde - Verhalten vorgeworfen wurde. Ein sämtliche Benützungen der gesperrten Steganlage umfassender konkreter Tatvorwurf war daher erst mit Zustellung der zweiten Aufforderung zur Rechtfertigung am
- November 2000 gegeben. Als Anfangszeitpunkt des Verwaltungsstrafverfahrens ist dieser Zeitpunkt anzunehmen (vgl zum Anfangszeitpunkt allgemein das Erkenntnis des VfGH vom
- Juni 2006, B 3585/05, mwN). Das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH wurde der belangten Behörde am
- Oktober 2005 zugestellt. Bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides dauerte das Verfahren weitere elf Monate und 16 Tage, sodass sich die Verfahrensdauer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auf insgesamt fünf Jahre, zehn Monate und zehn Tage belaufen. Im vorliegenden Fall sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, auf welche die konkrete Verfahrensdauer zurückgeführt werden könnte (wie der VfGH in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2006, B 3585/05 ausgesprochen hat, könne es dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, wenn er zur Durchsetzung seiner Rechte - überdies erfolgreich - Rechtsmittel ergreife, sodass die lange Verfahrensdauer auch nicht seiner Sphäre zugerechnet werden kann). Die belangte Behörde wird daher bei der Strafbemessung die Verfahrensdauer bis zur Erlassung eines neuerlichen Ersatzbescheides zu berücksichtigen haben.Als Anfangszeitpunkt des Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall eines "fortgesetzten Deliktes" nicht der Zeitpunkt der Zustellung der ersten Aufforderung zur Rechtfertigung, welcher vor Abschluss des mit dem angefochtenen Bescheid inkriminierten Gesamtverhaltens liegt, anzusehen, sondern jener Zeitpunkt, in dem dem Beschwerdeführer das gesamte mit dem angefochtenen Bescheid bestrafte - im vorliegenden Fall bis zum
- August 2000 dauernde - Verhalten vorgeworfen wurde. Ein sämtliche Benützungen der gesperrten Steganlage umfassender konkreter Tatvorwurf war daher erst mit Zustellung der zweiten Aufforderung zur Rechtfertigung am
- November 2000 gegeben. Als Anfangszeitpunkt des Verwaltungsstrafverfahrens ist dieser Zeitpunkt anzunehmen vergleiche zum Anfangszeitpunkt allgemein das Erkenntnis des VfGH vom
- Juni 2006, B 3585/05, mwN). Das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des VwGH wurde der belangten Behörde am
- Oktober 2005 zugestellt. Bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides dauerte das Verfahren weitere elf Monate und 16 Tage, sodass sich die Verfahrensdauer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auf insgesamt fünf Jahre, zehn Monate und zehn Tage belaufen. Im vorliegenden Fall sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich, auf welche die konkrete Verfahrensdauer zurückgeführt werden könnte (wie der VfGH in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2006, B 3585/05 ausgesprochen hat, könne es dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, wenn er zur Durchsetzung seiner Rechte - überdies erfolgreich - Rechtsmittel ergreife, sodass die lange Verfahrensdauer auch nicht seiner Sphäre zugerechnet werden kann). Die belangte Behörde wird daher bei der Strafbemessung die Verfahrensdauer bis zur Erlassung eines neuerlichen Ersatzbescheides zu berücksichtigen haben.