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{'item': '2006/03/0169'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.09.2007 Geschäftszahl2006/03/0169 RechtssatzDer verfahrenseinleitende Antrag wurde im gegenständlichen Verfahren mit Schreiben vom

  1. September 2001 gestellt, sodass der Bauartgenehmigung gemäß § 32b Abs 1 EisenbahnG der Stand der Technik zu diesem Zeitpunkt zu Grunde zu legen ist. Es wird weder eine Zurückziehung noch eine sonstige Erledigung dieses Antrags behauptet. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
  2. Juli 2004, auf das sich die belangte Behörde bezieht, diente der Übermittlung einer Reihe von Unterlagen im Genehmigungsverfahren und schloss mit folgendem Satz: "Wir bitten hiermit nochmals um die Zulassung der Lok BR 189 (Betriebsnummer 189001 bis 189100) auf dem österreichischen Streckennetz." Diese Formulierung in einem während eines anhängigen Genehmigungsverfahrens an die Behörde gerichteten Schreiben, das primär der Vorlage von Unterlagen dient, kann jedenfalls nicht als Stellung eines neuen Antrags (und Zurückziehung des ursprünglichen Antrags) verstanden werden, sondern lediglich als Wiederholung bzw Bekräftigung des bereits früher gestellten Antrags. Auch wenn daher im Verwaltungsverfahren längere Phasen der Inaktivität festzustellen waren, ändert dies nichts an dem hier für die Beurteilung des maßgebenden Standes der Technik entscheidenden Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages. Dabei ist es unerheblich, ob die Verfahrensverzögerung der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde zuzurechnen gewesen sein mag, hätte es die belangte Behörde doch in der Hand gehabt, den Antrag abzuweisen, wenn auf Grund mangelnder Mitwirkung der Beschwerdeführerin die für eine Genehmigung erforderlichen Feststellungen nicht hätten getroffen werden können.Der verfahrenseinleitende Antrag wurde im gegenständlichen Verfahren mit Schreiben vom
  3. September 2001 gestellt, sodass der Bauartgenehmigung gemäß Paragraph 32 b, Absatz eins, EisenbahnG der Stand der Technik zu diesem Zeitpunkt zu Grunde zu legen ist. Es wird weder eine Zurückziehung noch eine sonstige Erledigung dieses Antrags behauptet. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
  4. Juli 2004, auf das sich die belangte Behörde bezieht, diente der Übermittlung einer Reihe von Unterlagen im Genehmigungsverfahren und schloss mit folgendem Satz: "Wir bitten hiermit nochmals um die Zulassung der Lok BR 189 (Betriebsnummer 189001 bis 189100) auf dem österreichischen Streckennetz." Diese Formulierung in einem während eines anhängigen Genehmigungsverfahrens an die Behörde gerichteten Schreiben, das primär der Vorlage von Unterlagen dient, kann jedenfalls nicht als Stellung eines neuen Antrags (und Zurückziehung des ursprünglichen Antrags) verstanden werden, sondern lediglich als Wiederholung bzw Bekräftigung des bereits früher gestellten Antrags. Auch wenn daher im Verwaltungsverfahren längere Phasen der Inaktivität festzustellen waren, ändert dies nichts an dem hier für die Beurteilung des maßgebenden Standes der Technik entscheidenden Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages. Dabei ist es unerheblich, ob die Verfahrensverzögerung der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde zuzurechnen gewesen sein mag, hätte es die belangte Behörde doch in der Hand gehabt, den Antrag abzuweisen, wenn auf Grund mangelnder Mitwirkung der Beschwerdeführerin die für eine Genehmigung erforderlichen Feststellungen nicht hätten getroffen werden können.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.