RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2008 Geschäftszahl2006/03/0171 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2006, Zl 2005/03/0035) ist es Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen. Der Waffenpasswerber wäre daher gehalten gewesen, selbst konkrete Angaben zu der von ihm ausgeübten Nachsuche zu machen. In der Beilage zu seinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses wird jedoch zur Begründung des Bedarfes lediglich darauf verwiesen, dass der Waffenpasswerber die Jagd aktiv ausübe und es auf Grund des permanent zunehmenden Schwarzwildvorkommens in der Region "bei eventuellen Nachsuchen" infolge der Wehrhaftigkeit des Schwarzwilds zu gefährlichen Situationen kommen könne. In der vom Waffenpasswerber seinem Antrag beigelegten Stellungnahme eines Jagd- und Sportschützenklubs wird ausgeführt, dass das Führen einer großkalibrigen Faustfeuerwaffe aus Sicherheitsgründen bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild anzuraten bzw von Vorteil sei. Eine weitere Begründung des von ihm behaupteten Bedarfs hat der Waffenpasswerber vor der Behörde nicht vorgenommen. Die nicht näher substantiierte Behauptung, dass es bei "eventuellen" Nachsuchen zu gefährlichen Situationen kommen könne und dass dabei das Führen einer großkalibrigen Faustfeuerwaffe aus Sicherheitsgründen "anzuraten bzw von Vorteil" sei, reicht jedoch nicht aus, einen konkreten Bedarf auf Grund einer besonderen Gefahrensituation zu belegen. Insbesondere hat der Waffenpasswerber, dem dies jedoch oblegen wäre, keine konkreten Angaben dazu gemacht, wie lange er bereits die Jagd auf Schwarzwild ausübe und gegebenenfalls in welchem Ausmaß dies bereits zu Situationen geführt hat, in denen eine Nachsuche und die Abgabe eines Fangschusses erforderlich geworden ist. Auch wenn der Waffenpasswerber zutreffend davon ausgeht, dass sich eine besondere Gefahr nicht bereits verwirklicht haben muss, wäre er doch gehalten gewesen, entsprechend konkretes Vorbringen zu erstatten, und die besondere Gefahr, der er ausgesetzt ist, glaubhaft zu machen. Die bloße Behauptung, die Jagd auf Schwarzwild auszuüben, reicht dazu nicht aus.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- Dezember 2006, Zl 2005/03/0035) ist es Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen. Der Waffenpasswerber wäre daher gehalten gewesen, selbst konkrete Angaben zu der von ihm ausgeübten Nachsuche zu machen. In der Beilage zu seinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses wird jedoch zur Begründung des Bedarfes lediglich darauf verwiesen, dass der Waffenpasswerber die Jagd aktiv ausübe und es auf Grund des permanent zunehmenden Schwarzwildvorkommens in der Region "bei eventuellen Nachsuchen" infolge der Wehrhaftigkeit des Schwarzwilds zu gefährlichen Situationen kommen könne. In der vom Waffenpasswerber seinem Antrag beigelegten Stellungnahme eines Jagd- und Sportschützenklubs wird ausgeführt, dass das Führen einer großkalibrigen Faustfeuerwaffe aus Sicherheitsgründen bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild anzuraten bzw von Vorteil sei. Eine weitere Begründung des von ihm behaupteten Bedarfs hat der Waffenpasswerber vor der Behörde nicht vorgenommen. Die nicht näher substantiierte Behauptung, dass es bei "eventuellen" Nachsuchen zu gefährlichen Situationen kommen könne und dass dabei das Führen einer großkalibrigen Faustfeuerwaffe aus Sicherheitsgründen "anzuraten bzw von Vorteil" sei, reicht jedoch nicht aus, einen konkreten Bedarf auf Grund einer besonderen Gefahrensituation zu belegen. Insbesondere hat der Waffenpasswerber, dem dies jedoch oblegen wäre, keine konkreten Angaben dazu gemacht, wie lange er bereits die Jagd auf Schwarzwild ausübe und gegebenenfalls in welchem Ausmaß dies bereits zu Situationen geführt hat, in denen eine Nachsuche und die Abgabe eines Fangschusses erforderlich geworden ist. Auch wenn der Waffenpasswerber zutreffend davon ausgeht, dass sich eine besondere Gefahr nicht bereits verwirklicht haben muss, wäre er doch gehalten gewesen, entsprechend konkretes Vorbringen zu erstatten, und die besondere Gefahr, der er ausgesetzt ist, glaubhaft zu machen. Die bloße Behauptung, die Jagd auf Schwarzwild auszuüben, reicht dazu nicht aus.
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