RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2007 Geschäftszahl2006/03/0176 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/03/0177 E
- Mai 2007 RS 1 StammrechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
- Mai 2007, Zl 2004/03/0203, den Bescheid der belangten Behörde vom
- September 2004, mit dem der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für das beschwerdegegenständliche Projekt erteilt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der hier angefochtene Enteignungsbescheid baut insofern auf dem mit dem genannten Erkenntnis aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde vom
- September 2004 auf, als der Enteignungsantrag auf Grund dieses eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides gestellt wurde. Der angefochtene Bescheid wurde damit auf Basis des Bescheides vom
- September 2004 erlassen und steht mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang, kann doch der Eigentümer der durch eine rechtskräftig erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse, und legt der rechtskräftige Baugenehmigungsbescheid auch die Lage der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren bindend fest. Die Aufhebung des Bescheides vom
- September 2004 bewirkt, dass die Grundlage für den nun angefochtenen Bescheid weggefallen ist, weshalb dieser daher ebenfalls aufzuheben war (vgl das hg Erkenntnis vom
- Februar 2007, Zl 2006/03/0028, sowie das hg Erkenntnis vom
- März 1997, Zl 96/03/0276).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
- Mai 2007, Zl 2004/03/0203, den Bescheid der belangten Behörde vom
- September 2004, mit dem der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für das beschwerdegegenständliche Projekt erteilt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der hier angefochtene Enteignungsbescheid baut insofern auf dem mit dem genannten Erkenntnis aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde vom
- September 2004 auf, als der Enteignungsantrag auf Grund dieses eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides gestellt wurde. Der angefochtene Bescheid wurde damit auf Basis des Bescheides vom
- September 2004 erlassen und steht mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang, kann doch der Eigentümer der durch eine rechtskräftig erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse, und legt der rechtskräftige Baugenehmigungsbescheid auch die Lage der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren bindend fest. Die Aufhebung des Bescheides vom
- September 2004 bewirkt, dass die Grundlage für den nun angefochtenen Bescheid weggefallen ist, weshalb dieser daher ebenfalls aufzuheben war vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Februar 2007, Zl 2006/03/0028, sowie das hg Erkenntnis vom
- März 1997, Zl 96/03/0276). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/03/0065 E
- September 2007
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.