← Österreich

{'item': 'AW 2006/04/0001'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.02.2006 GeschäftszahlAW 2006/04/0001 RechtssatzNichtstattgebung - Umweltverträglichkeitsprüfung - Nach dem Aufschiebungsantrag der Beschwerdeführerin (Standortgemeinde) komme es durch das genehmigte Vorhaben (Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen eines Windparks) zu einer "Beeinträchtigung des Landschaftsbildes" und "direkt zu einer anthropogenen Veränderung der Landschaft, die nicht nur den Erholungswert der Umgebung um die Gemeinde der Beschwerdeführerin, sondern auch das Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigt". Entgegen dem Konkretisierungsgebot wird nicht dargetan, worin sich der unverhältnismäßige Nachteil konkret für die Beschwerdeführerin manifestiert. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt es nämlich gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (Hinweis auf die bei Mayer, B-VG3, § 30 VwGG, unter D. I.

  1. referierte hg. Judikatur) auf den unverhältnismäßigen Nachteil "für den Beschwerdeführer" an (davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin - im Genehmigungsverfahren - gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 die Einhaltung von Rechtsvorschriften als subjektives Recht geltend machen kann). Nach der auf einem Sachverständigengutachten beruhenden Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag noch nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist (Hinweis B
  2. Jänner 2006, AW 2005/03/0033), kommt es nicht zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Argument, durch die bewilligungsgemäße Errichtung und den Betrieb der Anlage werde der "Erholungswert der Umgebung" reduziert, eine Minderung ihrer finanziellen Einnahmen behauptet, fehlt eine ziffernmäßige Konkretisierung.Nichtstattgebung - Umweltverträglichkeitsprüfung - Nach dem Aufschiebungsantrag der Beschwerdeführerin (Standortgemeinde) komme es durch das genehmigte Vorhaben (Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen eines Windparks) zu einer "Beeinträchtigung des Landschaftsbildes" und "direkt zu einer anthropogenen Veränderung der Landschaft, die nicht nur den Erholungswert der Umgebung um die Gemeinde der Beschwerdeführerin, sondern auch das Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigt". Entgegen dem Konkretisierungsgebot wird nicht dargetan, worin sich der unverhältnismäßige Nachteil konkret für die Beschwerdeführerin manifestiert. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt es nämlich gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG (Hinweis auf die bei Mayer, B-VG3, Paragraph 30, VwGG, unter D. römisch eins.
  3. referierte hg. Judikatur) auf den unverhältnismäßigen Nachteil "für den Beschwerdeführer" an (davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin - im Genehmigungsverfahren - gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 die Einhaltung von Rechtsvorschriften als subjektives Recht geltend machen kann). Nach der auf einem Sachverständigengutachten beruhenden Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag noch nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen ist (Hinweis B
  4. Jänner 2006, AW 2005/03/0033), kommt es nicht zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Argument, durch die bewilligungsgemäße Errichtung und den Betrieb der Anlage werde der "Erholungswert der Umgebung" reduziert, eine Minderung ihrer finanziellen Einnahmen behauptet, fehlt eine ziffernmäßige Konkretisierung.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.