RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2006 Geschäftszahl2006/04/0003 RechtssatzWie der VwGH im den gegenständlichen Schlachthof betreffenden B vom 4.12.2003, Zl. 2003/04/0155, ausgeführt hat, beginnt die Jahresfrist gemäß § 360 Abs. 5 GewO 1994 ungeachtet der teilweisen Abänderung des die Maßnahme verfügenden Bescheides der Behörde erster Instanz durch die Berufungsbehörde bereits mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu laufen. Ausgehend davon, dass der erstinstanzliche Bescheid nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits am
- Dezember 2004 erlassen worden ist, ist der angefochtene Bescheid somit gemäß § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 am
- Dezember 2005 ex lege außer Wirksamkeit getreten. Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, würde sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin doch auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides - mit Wirksamkeit ex tunc - nicht verbessern. Der angefochtene Bescheid entfaltet nämlich keine Bindungswirkungen etwa hinsichtlich der Frage, ob eine Anlieferung und Schlachtung von mehr als 600 Schweinen pro Woche vom Konsens umfasst ist, oder ob in diesem Umfang eine genehmigungspflichtige Änderung vorliegt (Hinweis B vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0103). Somit entfaltet der angefochtene Bescheid auch keine bindende Wirkung für die Beurteilung, ob es sich bei den auf die Nachbargrundstücke einwirkenden Immissionen um solche handelt, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind und daher gemäß § 31 Abs. 5 OÖ Bauordnung gegen die heranrückende Bebauung eingewendet werden können.Wie der VwGH im den gegenständlichen Schlachthof betreffenden B vom 4.12.2003, Zl. 2003/04/0155, ausgeführt hat, beginnt die Jahresfrist gemäß Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 ungeachtet der teilweisen Abänderung des die Maßnahme verfügenden Bescheides der Behörde erster Instanz durch die Berufungsbehörde bereits mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu laufen. Ausgehend davon, dass der erstinstanzliche Bescheid nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits am
- Dezember 2004 erlassen worden ist, ist der angefochtene Bescheid somit gemäß Paragraph 360, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 am
- Dezember 2005 ex lege außer Wirksamkeit getreten. Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, würde sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin doch auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides - mit Wirksamkeit ex tunc - nicht verbessern. Der angefochtene Bescheid entfaltet nämlich keine Bindungswirkungen etwa hinsichtlich der Frage, ob eine Anlieferung und Schlachtung von mehr als 600 Schweinen pro Woche vom Konsens umfasst ist, oder ob in diesem Umfang eine genehmigungspflichtige Änderung vorliegt (Hinweis B vom 27.9.2000, Zl. 2000/04/0103). Somit entfaltet der angefochtene Bescheid auch keine bindende Wirkung für die Beurteilung, ob es sich bei den auf die Nachbargrundstücke einwirkenden Immissionen um solche handelt, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind und daher gemäß Paragraph 31, Absatz 5, OÖ Bauordnung gegen die heranrückende Bebauung eingewendet werden können.