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{'item': 'AW 2006/04/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.04.2006 GeschäftszahlAW 2006/04/0008 RechtssatzNichtstattgebung - Zurückverweisung einer Gewerberechtssache gemäß § 66 Abs. 2 AVG - Wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag, der gemäß § 371a GewO 1994 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf den mit der Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens verbundenen Aufwand verweist, so kann dieser - soweit er überhaupt vom Beschwerdeführer zu tragen ist - schon deshalb nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, weil er der Vervollständigung der Entscheidungsgrundlage bezüglich der beantragten Genehmigung dient und daher im (bei der Abwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu berücksichtigenden) Interesse des Genehmigungswerbers an einem raschen Abschluss des Genehmigungsverfahrens liegt (hingegen könnte im Fall der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung das Ermittlungsverfahren während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weder von der Behörde erster Instanz noch von der belangten Behörde fortgesetzt werden). Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb die von der Erstbehörde zu ergänzenden Ermittlungen im Fall der Stattgabe der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof "obsolet" würden und im fortgesetzten Verfahren nicht auch von der belangten Behörde verwertet werden können. Was das Recht des Genehmigungswerbers nach § 78 Abs. 1 GewO 1994, die Anlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu errichten und zu betreiben, betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auch im Falle einer Amtsbeschwerde nur ein Nachteil in Betracht kommt, welcher dem Beschwerdeführer selbst erwächst (Hinweis B

  1. April 2002, AW 2002/17/0009). Ein solcher Nachteil ist nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Nichtstattgebung - Zurückverweisung einer Gewerberechtssache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG - Wenn der Beschwerdeführer in seinem Antrag, der gemäß Paragraph 371 a, GewO 1994 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf den mit der Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens verbundenen Aufwand verweist, so kann dieser - soweit er überhaupt vom Beschwerdeführer zu tragen ist - schon deshalb nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, weil er der Vervollständigung der Entscheidungsgrundlage bezüglich der beantragten Genehmigung dient und daher im (bei der Abwägung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu berücksichtigenden) Interesse des Genehmigungswerbers an einem raschen Abschluss des Genehmigungsverfahrens liegt (hingegen könnte im Fall der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung das Ermittlungsverfahren während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weder von der Behörde erster Instanz noch von der belangten Behörde fortgesetzt werden). Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb die von der Erstbehörde zu ergänzenden Ermittlungen im Fall der Stattgabe der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof "obsolet" würden und im fortgesetzten Verfahren nicht auch von der belangten Behörde verwertet werden können. Was das Recht des Genehmigungswerbers nach Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994, die Anlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu errichten und zu betreiben, betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auch im Falle einer Amtsbeschwerde nur ein Nachteil in Betracht kommt, welcher dem Beschwerdeführer selbst erwächst (Hinweis B
  2. April 2002, AW 2002/17/0009). Ein solcher Nachteil ist nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.