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{'item': 'AW 2006/04/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2006 GeschäftszahlAW 2006/04/0013 RechtssatzNichtstattgebung - Festlegung von Ausgleichszahlungen - Mit dem angefochtenenen Bescheid wurden die sich auf Grund der Zusammenfassung der Gasnetze dieser Betreiber ergebenden jährlichen Ausgleichszahlungen gemäß § 23c Abs. 1 Gaswirtschaftsgesetz der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Parteien festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat einen jährlichen Betrag von EUR 310.180,-- zu leisten, während etwa die drittmitbeteiligte Partei einen Betrag von EUR 724.643,-- zu erhalten hat. Die belangte Behörde sowie die erst- und drittmitbeteiligten Parteien haben gegen den Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung im Wesentlichen folgende Argumente ins Treffen geführt: Die Beschwerdeführerin habe ihre gesamte wirtschaftliche Situation nicht konkret dargelegt. Die bloße Behauptung, dass die Liquidität bedroht wäre, sei ohne weitere Konkretisierung nicht geeignet, einen durch den Vollzug des Bescheides drohenden unverhältnismäßigen Nachteil darzutun. Weiters habe die Beschwerdeführerin nicht dargetan, im Fall ihres Obsiegens die zu Unrecht geleisteten Beträge nicht zurückerhalten zu können. Überdies seien bei der Interessenabwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auch die Interessen jener Netzbetreiber zu berücksichtigen, die Empfänger der Ausgleichszahlungen seien. Diese der hg. Judikatur entsprechenden Argumente (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 290

  1. ff)stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.Nichtstattgebung - Festlegung von Ausgleichszahlungen - Mit dem angefochtenenen Bescheid wurden die sich auf Grund der Zusammenfassung der Gasnetze dieser Betreiber ergebenden jährlichen Ausgleichszahlungen gemäß Paragraph 23 c, Absatz eins, Gaswirtschaftsgesetz der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Parteien festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat einen jährlichen Betrag von EUR 310.180,-- zu leisten, während etwa die drittmitbeteiligte Partei einen Betrag von EUR 724.643,-- zu erhalten hat. Die belangte Behörde sowie die erst- und drittmitbeteiligten Parteien haben gegen den Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung im Wesentlichen folgende Argumente ins Treffen geführt: Die Beschwerdeführerin habe ihre gesamte wirtschaftliche Situation nicht konkret dargelegt. Die bloße Behauptung, dass die Liquidität bedroht wäre, sei ohne weitere Konkretisierung nicht geeignet, einen durch den Vollzug des Bescheides drohenden unverhältnismäßigen Nachteil darzutun. Weiters habe die Beschwerdeführerin nicht dargetan, im Fall ihres Obsiegens die zu Unrecht geleisteten Beträge nicht zurückerhalten zu können. Überdies seien bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auch die Interessen jener Netzbetreiber zu berücksichtigen, die Empfänger der Ausgleichszahlungen seien. Diese der hg. Judikatur entsprechenden Argumente (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 290
  2. ff)stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.