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{'item': '2006/04/0013'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2008 Geschäftszahl2006/04/0013 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/04/0120 E

  1. September 2006 RS 2 (hier nur dritter und vierter Satz) Stammrechtssatz§ 7 Abs. 5 erster Satz PrivatradioG ist nicht zu entnehmen, dass jede nachträgliche Änderung der Eigentumsverhältnisse im Verfahren zulässig und idS zu berücksichtigen ist. Auch § 5 Abs. 5 PrivatradioG lässt sich nicht entnehmen, dass jede Änderung der Eigentumsverhältnisse im Verfahren zur Erteilung einer Zulassung generell zulässig wäre, gilt diese Bestimmung doch lediglich für Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung. Vielmehr sind nachträgliche (nach Ablauf der in § 13 Abs. 2 PrivatradioG normierten Bewerbungsfrist erfolgte) Änderungen von Zulassungsanträgen im Hinblick auf das im Gesetz vorgesehene Auswahlverfahren unzulässig und nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie einen Einfluss auf den Zugang zu diesem Auswahlverfahren haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2004, Zl. 2002/04/0148, und diesem folgend die hg. Erkenntnisse vom
  3. September 2004, Zlen. 2003/04/0013, 0014, und vom
  4. Juni 2006, Zl. 2003/04/0185, alle betreffend die Vorlage eines geänderten Gesellschaftsvertrages, mit dem nachträglich ein Nachweis gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 PrivatradioG über eine dem § 7 Abs. 4 PrivatradioG entsprechende Vorkehrung erbracht wurde). Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller erst durch nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgte Änderungen die im § 6 Abs. 1 PrivatradioG genannten gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Auswahlverfahren erfüllen würde. Die angeführte Rechtsprechung bezieht sich nicht alleine auf die Nachweise gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 PrivatradioG, sondern auf alle nachträglichen Änderungen, durch welche der Antragsteller erst die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Auswahlverfahren erfüllen würde.Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz PrivatradioG ist nicht zu entnehmen, dass jede nachträgliche Änderung der Eigentumsverhältnisse im Verfahren zulässig und idS zu berücksichtigen ist. Auch Paragraph 5, Absatz 5, PrivatradioG lässt sich nicht entnehmen, dass jede Änderung der Eigentumsverhältnisse im Verfahren zur Erteilung einer Zulassung generell zulässig wäre, gilt diese Bestimmung doch lediglich für Änderungen in den Eigentumsverhältnissen nach der Zulassung. Vielmehr sind nachträgliche (nach Ablauf der in Paragraph 13, Absatz 2, PrivatradioG normierten Bewerbungsfrist erfolgte) Änderungen von Zulassungsanträgen im Hinblick auf das im Gesetz vorgesehene Auswahlverfahren unzulässig und nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sie einen Einfluss auf den Zugang zu diesem Auswahlverfahren haben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2004, Zl. 2002/04/0148, und diesem folgend die hg. Erkenntnisse vom
  6. September 2004, Zlen. 2003/04/0013, 0014, und vom
  7. Juni 2006, Zl. 2003/04/0185, alle betreffend die Vorlage eines geänderten Gesellschaftsvertrages, mit dem nachträglich ein Nachweis gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, PrivatradioG über eine dem Paragraph 7, Absatz 4, PrivatradioG entsprechende Vorkehrung erbracht wurde). Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller erst durch nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgte Änderungen die im Paragraph 6, Absatz eins, PrivatradioG genannten gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Auswahlverfahren erfüllen würde. Die angeführte Rechtsprechung bezieht sich nicht alleine auf die Nachweise gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, PrivatradioG, sondern auf alle nachträglichen Änderungen, durch welche der Antragsteller erst die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Auswahlverfahren erfüllen würde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.