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{'item': '2006/04/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2008 Geschäftszahl2006/04/0014 RechtssatzDer EGMR gesteht dem nationalen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der staatlichen Rundfunkordnung sowohl hinsichtlich der Umsetzung der aus Art. 10 EMRK folgenden Gewährleistungspflichten als auch bei der Beschränkungsmöglichkeit subjektiver Freiheitsgewährleistungen, vor allem der individuellen Rundfunkveranstaltungsfreiheit, im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 Satz 3 iVm Abs. 2 EMRK einen weiten Gestaltungsspielraum ("margin of appreciation") zu (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2002, B110/02 u.a., VfSlg. 16625/2002). Der EGMR hat es auch als zulässig angesehen, dass die Erteilung einer Bewilligung auch von Erwägungen abhängig gemacht werden könne, die auf die Qualität und Ausgewogenheit der Programme abzielen bzw. darauf abzielen, einseitige kommerzielle Spartenprogramme zu verhindern, um auf diese Weise die Ausgeglichenheit und Qualität der Programme zu gewährleisten (vgl. hiezu die bei Mayer, Bundes-Verfassungsrecht4

(2007), 701, und Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3
(2008), 277f, insbes. FN 218 wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR, und auch das Urteil des EGMR vom
  1. Oktober 2007, Glas Nadezhda Eood und Elenkov v. Bulgaria, Appl. Nr. 14134/02, Randnr. 44). Davon ausgehend bestehen gegen die aus den Materialien (IA 439/A XXII. GP, 23) erkennbare Absicht des Bundesgesetzgebers, für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes als Mindestgröße (grundsätzlich) einen Richtwert von 50 000 Personen technischer Reichweite festzulegen und die Neuschaffung eines (ausnahmsweise) kleineren Versorgungsgebietes unter anderem vom Nachweis besonderer lokaler Bedürfnisse abhängig zu machen, keine Bedenken.Der EGMR gesteht dem nationalen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der staatlichen Rundfunkordnung sowohl hinsichtlich der Umsetzung der aus Artikel 10, EMRK folgenden Gewährleistungspflichten als auch bei der Beschränkungsmöglichkeit subjektiver Freiheitsgewährleistungen, vor allem der individuellen Rundfunkveranstaltungsfreiheit, im Hinblick auf Artikel 10, Absatz eins, Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2, EMRK einen weiten Gestaltungsspielraum ("margin of appreciation") zu vergleiche hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. September 2002, B110/02 u.a., VfSlg. 16625 aus 2002,). Der EGMR hat es auch als zulässig angesehen, dass die Erteilung einer Bewilligung auch von Erwägungen abhängig gemacht werden könne, die auf die Qualität und Ausgewogenheit der Programme abzielen bzw. darauf abzielen, einseitige kommerzielle Spartenprogramme zu verhindern, um auf diese Weise die Ausgeglichenheit und Qualität der Programme zu gewährleisten vergleiche hiezu die bei Mayer, Bundes-Verfassungsrecht4
(2007), 701, und Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3
(2008), 277f, insbes. FN 218 wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR, und auch das Urteil des EGMR vom 11. Oktober 2007, Glas Nadezhda Eood und Elenkov v. Bulgaria, Appl. Nr. 14134/02, Randnr. 44). Davon ausgehend bestehen gegen die aus den Materialien (IA 439/A römisch 22 . GP, 23) erkennbare Absicht des Bundesgesetzgebers, für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes als Mindestgröße (grundsätzlich) einen Richtwert von 50 000 Personen technischer Reichweite festzulegen und die Neuschaffung eines (ausnahmsweise) kleineren Versorgungsgebietes unter anderem vom Nachweis besonderer lokaler Bedürfnisse abhängig zu machen, keine Bedenken.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.