RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2008 Geschäftszahl2006/04/0030 RechtssatzDie belangte Behörde begründet das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" mit der fehlenden Vergleichbarkeit von technischen Alternativen mit dem ausgeschriebenen NaCl im Hinblick auf den von der mitbeteiligten Partei als Auftraggeberin angestrebten Einsatzzweck und die beabsichtigte Ausbringungsmethode. Die mitbeteiligte Partei hat in diesem Zusammenhang im Nachprüfungsverfahren auf die schädlichen Auswirkungen technischer Alternativen (anderer Substanzen als NaCl) auf Umwelt und Gesundheit hingewiesen. So würden die in der Vergangenheit angewandten Aluminium-Verbindungen seit der Kenntnis über ihre krankheitsfördernde Wirkung nicht mehr angewandt. Auch weise jedes Auftaumittel spezielle Eigenschaften auf und müssten die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei entsprechend geschult werden, was einen zusätzlichen Aufwand erfordere. So weise etwa Kalziumchlorid als Auftaumittel wesentlich andere Eigenschaften auf, insbesondere weil es stark hygroskopisch sei, separat gelagert werden müsse bzw. gänzlich andere Streumengen erforderlich seien. Sowohl die Streufahrzeuge als auch die Fahrer der mitbeteiligten Partei seien aber auf den Umgang mit dem ausgeschriebenen NaCl eingestellt. Diese von der mitbeteiligten Partei solcherart näher dargestellten nachteiligen Auswirkungen einer Zulassung von in Frage kommenden technischen Alternativen zum ausgeschriebenen NaCl stellen einen "wichtigen Grund" im Sinn des § 69 Abs. 1 letzter Satz BVergG 2002 dar, welcher die mitbeteiligte Partei berechtigte, Alternativangebote auszuschließen.Die belangte Behörde begründet das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" mit der fehlenden Vergleichbarkeit von technischen Alternativen mit dem ausgeschriebenen NaCl im Hinblick auf den von der mitbeteiligten Partei als Auftraggeberin angestrebten Einsatzzweck und die beabsichtigte Ausbringungsmethode. Die mitbeteiligte Partei hat in diesem Zusammenhang im Nachprüfungsverfahren auf die schädlichen Auswirkungen technischer Alternativen (anderer Substanzen als NaCl) auf Umwelt und Gesundheit hingewiesen. So würden die in der Vergangenheit angewandten Aluminium-Verbindungen seit der Kenntnis über ihre krankheitsfördernde Wirkung nicht mehr angewandt. Auch weise jedes Auftaumittel spezielle Eigenschaften auf und müssten die Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei entsprechend geschult werden, was einen zusätzlichen Aufwand erfordere. So weise etwa Kalziumchlorid als Auftaumittel wesentlich andere Eigenschaften auf, insbesondere weil es stark hygroskopisch sei, separat gelagert werden müsse bzw. gänzlich andere Streumengen erforderlich seien. Sowohl die Streufahrzeuge als auch die Fahrer der mitbeteiligten Partei seien aber auf den Umgang mit dem ausgeschriebenen NaCl eingestellt. Diese von der mitbeteiligten Partei solcherart näher dargestellten nachteiligen Auswirkungen einer Zulassung von in Frage kommenden technischen Alternativen zum ausgeschriebenen NaCl stellen einen "wichtigen Grund" im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2002 dar, welcher die mitbeteiligte Partei berechtigte, Alternativangebote auszuschließen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.