RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.08.2006 GeschäftszahlAW 2006/04/0047 RechtssatzNichtstattgebung - Genehmigung der Erweiterung einer Betriebsanlage - Bei der Entscheidung über einen auf § 30 Abs. 2 VwGG gestützten Antrag, einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Vielmehr ist in diesem Stadium des Verfahrens auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sind (Hinweis Mayer, B-VG, F.II.2 zu § 30 VwGG; Hinweis B
- April 2006, AW 2006/04/0016, B
- Juni 2006, AW 2006/04/0029). Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die von ihr beigezogenen Sachverständigen, darunter der ärztliche Sachverständige, in ihren Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, dass durch die gegenständliche Erweiterung der Betriebsanlage (Kfz-Werkstätte) bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die im vorliegenden Antrag behauptete Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer durch Lärm nicht zu befürchten sei. Betreffend die von den Beschwerdeführern behauptete Gewässerbeeinträchtigung im Grundwasserschongebiet ist unstrittig, dass diese Frage den Gegenstand einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung bildete. Daher ist - was den mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Gewerberechtsbescheid betrifft -Nichtstattgebung - Genehmigung der Erweiterung einer Betriebsanlage - Bei der Entscheidung über einen auf Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestützten Antrag, einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Vielmehr ist in diesem Stadium des Verfahrens auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sind (Hinweis Mayer, B-VG, F.II.2 zu Paragraph 30, VwGG; Hinweis B
- April 2006, AW 2006/04/0016, B
- Juni 2006, AW 2006/04/0029). Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die von ihr beigezogenen Sachverständigen, darunter der ärztliche Sachverständige, in ihren Gutachten zum Ergebnis gelangt seien, dass durch die gegenständliche Erweiterung der Betriebsanlage (Kfz-Werkstätte) bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die im vorliegenden Antrag behauptete Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer durch Lärm nicht zu befürchten sei. Betreffend die von den Beschwerdeführern behauptete Gewässerbeeinträchtigung im Grundwasserschongebiet ist unstrittig, dass diese Frage den Gegenstand einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung bildete. Daher ist - was den mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Gewerberechtsbescheid betrifft - im gegenständlichen Provisorialverfahren von einem unverhältnismäßigen Nachteil (§ 30 Abs. 2 VwGG) der Beschwerdeführer nicht auszugehen. im gegenständlichen Provisorialverfahren von einem unverhältnismäßigen Nachteil (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) der Beschwerdeführer nicht auszugehen.