RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2006 Geschäftszahl2006/04/0054 RechtssatzMit dem erstangefochtenen Bescheid wies das Bundesvergabeamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der mitbeteiligten Partei untersagt werde, in einem Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen, zurück. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der mitbeteiligten Partei und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Nach der Begründung der Bescheide sei die mitbeteiligte Partei öffentlicher Auftraggeber und habe eine prioritäre Dienstleistung des Anhanges III zum BVergG 2002 mit einem geschätzten Auftragswert von EUR 95.988,-- ausgeschrieben. Gegenstand des Vergabeverfahrens sei daher eine Dienstleistung im Unterschwellenbereich. Als Ende der Angebotsfrist sei der
- November 2005 festgesetzt worden, der Auftrag habe im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden sollen. Am
- März 2006 habe die mitbeteiligte Partei den Bietern die Zuschlagsentscheidung mitgeteilt. Mit Telefax vom
- März 2006 habe die beschwerdeführende Partei die mitbeteiligte Partei von der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 163 Abs. 2 BVergG 2002 informiert und mit Schriftsatz vom
- März 2006, bei der belangten Behörde eingelangt am
- März 2006, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und die Erlassung der genannten einstweiligen Verfügung beantragt. Das Vergabeverfahren wurde im Unterschwellenbereich nach den Bestimmungen des BVergG 2002 und daher nicht nach den Bestimmungen des
- oder
- Teiles des BVergG 2006 durchgeführt. Im gegenständlichen Fall hat die Frist für den Nachprüfungsantrag und den damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 321 Abs. 1 Z. 5 BVergG 2006 sieben Tage betragen (Näheres im vorliegenden E).Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies das Bundesvergabeamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der mitbeteiligten Partei untersagt werde, in einem Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen, zurück. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der mitbeteiligten Partei und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Nach der Begründung der Bescheide sei die mitbeteiligte Partei öffentlicher Auftraggeber und habe eine prioritäre Dienstleistung des Anhanges römisch drei zum BVergG 2002 mit einem geschätzten Auftragswert von EUR 95.988,-- ausgeschrieben. Gegenstand des Vergabeverfahrens sei daher eine Dienstleistung im Unterschwellenbereich. Als Ende der Angebotsfrist sei der
- November 2005 festgesetzt worden, der Auftrag habe im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden sollen. Am
- März 2006 habe die mitbeteiligte Partei den Bietern die Zuschlagsentscheidung mitgeteilt. Mit Telefax vom
- März 2006 habe die beschwerdeführende Partei die mitbeteiligte Partei von der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 163, Absatz 2, BVergG 2002 informiert und mit Schriftsatz vom
- März 2006, bei der belangten Behörde eingelangt am
- März 2006, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und die Erlassung der genannten einstweiligen Verfügung beantragt. Das Vergabeverfahren wurde im Unterschwellenbereich nach den Bestimmungen des BVergG 2002 und daher nicht nach den Bestimmungen des
- oder
- Teiles des BVergG 2006 durchgeführt. Im gegenständlichen Fall hat die Frist für den Nachprüfungsantrag und den damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2006 sieben Tage betragen (Näheres im vorliegenden E). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/04/0070