RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2008 Geschäftszahl2006/04/0065 RechtssatzIm vorliegenden Fall waren die Preise im Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren gemäß § 20 Z. 26 BVergG anzugeben, wobei zu den jeweils in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Bezugspreisen ein Aufschlag bzw. Nachlass sowohl in Prozent als auch in absoluten Zahlen sowie die sich daraus ergebende Summe anzugeben waren. Die für den Gebietsteil 1 vor dem Beschwerdeführer gereihten Angebote der Zweitmitbeteiligten und des Unternehmens B sowie die für den Gebietsteil 2 vor dem Beschwerdeführer gereihten Angebote der Drittmitbeteiligten und des Unternehmens St wurden jeweils nur für einen Gebietsteil gelegt. Diese Angebote enthalten für die jeweils acht Leistungsgruppen, aus denen sich der Preis für einen Gebietsteil (Obergruppe) zusammensetzt, Preise in der in der Ausschreibung geforderten Form. Mit Ausnahme des Unternehmens St haben diese Bieter die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Position zur Angabe des für den gesamten Gebietsteil angebotenen Preises (Obergruppenpreis) nicht ausgefüllt, wohl aber die Position zur Angabe des Gesamtpreises (ohne Umsatzsteuer) und des Angebotspreises (mit Umsatzsteuer). Bei Anbotslegung nur für einen Gebietsteil deckt sich der für diesen Gebietsteil angebotene Teilgesamtpreis bzw. Teilangebotspreis zwingend mit dem Gesamtpreis bzw. Angebotspreis. In solchen Fällen ist es daher nicht erforderlich, den angebotenen Gesamtpreis bzw. Angebotspreis zusätzlich auch als Teilangebotspreis bzw. Teilgesamtpreis anzubieten. Wird nur der Gesamtpreis bzw. Angebotspreis verlesen, ist unmittelbar ersichtlich, dass sich dieser Preis auf den allein angebotenen Leistungsteil bezieht. Eine Verletzung des Transparentsgebots ergibt sich daraus nicht. Daher waren die vor der Beschwerdeführerin gereihten Angebote, die sich nur auf einen Gebietsteil beziehen, nicht mangels Anbots - und Verlesung - eines Teilgesamtpreises bzw. Teilangebotspreises auszuscheiden.Im vorliegenden Fall waren die Preise im Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren gemäß Paragraph 20, Ziffer 26, BVergG anzugeben, wobei zu den jeweils in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Bezugspreisen ein Aufschlag bzw. Nachlass sowohl in Prozent als auch in absoluten Zahlen sowie die sich daraus ergebende Summe anzugeben waren. Die für den Gebietsteil 1 vor dem Beschwerdeführer gereihten Angebote der Zweitmitbeteiligten und des Unternehmens B sowie die für den Gebietsteil 2 vor dem Beschwerdeführer gereihten Angebote der Drittmitbeteiligten und des Unternehmens St wurden jeweils nur für einen Gebietsteil gelegt. Diese Angebote enthalten für die jeweils acht Leistungsgruppen, aus denen sich der Preis für einen Gebietsteil (Obergruppe) zusammensetzt, Preise in der in der Ausschreibung geforderten Form. Mit Ausnahme des Unternehmens St haben diese Bieter die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Position zur Angabe des für den gesamten Gebietsteil angebotenen Preises (Obergruppenpreis) nicht ausgefüllt, wohl aber die Position zur Angabe des Gesamtpreises (ohne Umsatzsteuer) und des Angebotspreises (mit Umsatzsteuer). Bei Anbotslegung nur für einen Gebietsteil deckt sich der für diesen Gebietsteil angebotene Teilgesamtpreis bzw. Teilangebotspreis zwingend mit dem Gesamtpreis bzw. Angebotspreis. In solchen Fällen ist es daher nicht erforderlich, den angebotenen Gesamtpreis bzw. Angebotspreis zusätzlich auch als Teilangebotspreis bzw. Teilgesamtpreis anzubieten. Wird nur der Gesamtpreis bzw. Angebotspreis verlesen, ist unmittelbar ersichtlich, dass sich dieser Preis auf den allein angebotenen Leistungsteil bezieht. Eine Verletzung des Transparentsgebots ergibt sich daraus nicht. Daher waren die vor der Beschwerdeführerin gereihten Angebote, die sich nur auf einen Gebietsteil beziehen, nicht mangels Anbots - und Verlesung - eines Teilgesamtpreises bzw. Teilangebotspreises auszuscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.