RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.09.2008 Geschäftszahl2006/04/0081 RechtssatzDer vom Bundesgesetzgeber im Anhang 1 Spalte 3 Z 26 lit. c UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert von 5 ha liegt deutlich (50 %) unter dem in Spalte 1 Z 26 leg. cit. festgelegten Schwellenwert von 10 ha, welcher unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Flächendefinition (vgl. hiezu die Erläuterungen zu den Z 25 und 26 des Anhanges 1 der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 in: IA 168/A XXI. GP, Begründung Besonderer Teil) dem in Anhang I Z 19 der UVP-RL festgelegten Schwellenwert von 25 ha entspricht und bei dem der Gemeinschaftsgesetzgeber davon ausgeht, dass die darunter fallenden Projekte erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (vgl. so der sechste bis achte Erwägungsgrund zur Richtlinie 97/11/EG). Die Erläuterungen zu Anhang 1 und 2 des UVP-G 2000 führen aus, dass u.a. dem Verlangen nach Rechtssicherheit Rechnung getragen werden sollte, indem generell für Vorhaben fixe Schwellenwerte festgelegt wurden und für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten ab niedrigeren Schwellenwerten (50 % des Schwellenwertes in Spalte 1 oder 2) eine Einzelfallprüfung vorgesehen wurde. Vor allem bei der Festlegung der Schwellenwerte, aber auch bei der Auswahl der Kategorien schutzwürdiger Gebiete und der sonstigen Kriterien seien als Auswahlkriterien nach Anhang III der UVP-RL die anlagen- bzw. technologiebezogenen Merkmale des Projektes, der Standort des Projektes und die Merkmale der potenziellen Auswirkungen berücksichtigt worden (vgl. IA 168/A XXI. GP, Begründung, Besonderer Teil, zu den Anhängen). Es bestehen daher von vornherein - auch unter Berücksichtigung, dass im internationalen Vergleich andere Mitgliedstaaten schon sehr kleine Projekte einer Einzelfallprüfung unterziehen (vgl. Eberhartinger-Tafill in: Merl/Eberhartinger-Tafill, UVP-G 2000
(2005), 146) - keine Anhaltspunkte, dass die vom Bundesgesetzgeber vorgenommene Umsetzung im Sinne der im vorliegenden Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des EuGH den "durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 eingeräumten Wertungsspielraum" überschreitet.Der vom Bundesgesetzgeber im Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 26, Litera c, UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert von 5 ha liegt deutlich (50 %) unter dem in Spalte 1 Ziffer 26, leg. cit. festgelegten Schwellenwert von 10 ha, welcher unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Flächendefinition vergleiche hiezu die Erläuterungen zu den Ziffer 25 und 26 des Anhanges 1 der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, in: IA 168/A römisch 21 . GP, Begründung Besonderer Teil) dem in Anhang römisch eins Ziffer 19, der UVP-RL festgelegten Schwellenwert von 25 ha entspricht und bei dem der Gemeinschaftsgesetzgeber davon ausgeht, dass die darunter fallenden Projekte erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben vergleiche so der sechste bis achte Erwägungsgrund zur Richtlinie 97/11/EG). Die Erläuterungen zu Anhang 1 und 2 des UVP-G 2000 führen aus, dass u.a. dem Verlangen nach Rechtssicherheit Rechnung getragen werden sollte, indem generell für Vorhaben fixe Schwellenwerte festgelegt wurden und für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten ab niedrigeren Schwellenwerten (50 % des Schwellenwertes in Spalte 1 oder 2) eine Einzelfallprüfung vorgesehen wurde. Vor allem bei der Festlegung der Schwellenwerte, aber auch bei der Auswahl der Kategorien schutzwürdiger Gebiete und der sonstigen Kriterien seien als Auswahlkriterien nach Anhang römisch drei der UVP-RL die anlagen- bzw. technologiebezogenen Merkmale des Projektes, der Standort des Projektes und die Merkmale der potenziellen Auswirkungen berücksichtigt worden vergleiche IA 168/A römisch 21 . GP, Begründung, Besonderer Teil, zu den Anhängen). Es bestehen daher von vornherein - auch unter Berücksichtigung, dass im internationalen Vergleich andere Mitgliedstaaten schon sehr kleine Projekte einer Einzelfallprüfung unterziehen vergleiche Eberhartinger-Tafill in: Merl/Eberhartinger-Tafill, UVP-G 2000
(2005), 146) - keine Anhaltspunkte, dass die vom Bundesgesetzgeber vorgenommene Umsetzung im Sinne der im vorliegenden Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des EuGH den "durch Artikel 2, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 85/337 eingeräumten Wertungsspielraum" überschreitet.