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{'item': '2006/04/0090'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2007 Geschäftszahl2006/04/0090 RechtssatzMit Erkenntnis vom

  1. Juni 2005, G 4/05, VfSlg. 17559/2005, hat der Verfassungsgerichtshof § 112 Abs. 3 dritter Satz GewO in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 als verfassungswidrig aufgehoben. In dieser Bestimmung war die Verordnungsermächtigung des Landeshauptmannes enthalten, für bestimmte Gebiete von der gesetzlichen Betriebszeit für Gastgärten abweichende Regelungen zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der damit - neuerlich (vgl. auch Erkenntnis vom
  2. Juni 1996, G 211/94 u.a., VfSlg. 14551/1996, zu § 148 Abs 1 GewO) - klar zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verlängerung der Betriebszeiten von dem § 112 Abs. 3 unterliegenden Gastgärten über die gesetzlich geregelte Zeit hinaus nicht Gegenstand eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens sein könne, an. Dass der Gesetzgeber davon ausging, eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Festsetzung der Betriebszeit von dem § 112 Abs. 3 GewO unterfallenden Gastgärten sei nur mit einer entsprechenden Verordnung möglich, ergibt sich im Übrigen auch aus der Begründung des Initiativantrages, der zur Normierung der diesbezüglichen Verordnungsermächtigung der Gemeinde mit BGBl. I Nr. 134/2005 führte (BlgNR XXII GP, 695/A). Demgegenüber bietet der Umstand, dass dem Wort "jedenfalls" in § 112 Abs. 3 erster Satz GewO bei dieser Sichtweise keine eigenständige Bedeutung zukomme, für sich allein keine Grundlage, die Festsetzung einer über den mit Gesetz bzw. Verordnung festgelegten Zeitraum hinausgehenden Betriebszeit von dem § 112 Abs. 3 leg. cit. unterliegenden Gastgärten mit Betriebsanlagengenehmigungsbescheid als zulässig anzusehen.Mit Erkenntnis vom
  3. Juni 2005, G 4/05, VfSlg. 17559 aus 2005,, hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 112, Absatz 3, dritter Satz GewO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, als verfassungswidrig aufgehoben. In dieser Bestimmung war die Verordnungsermächtigung des Landeshauptmannes enthalten, für bestimmte Gebiete von der gesetzlichen Betriebszeit für Gastgärten abweichende Regelungen zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der damit - neuerlich vergleiche auch Erkenntnis vom
  4. Juni 1996, G 211/94 u.a., VfSlg. 14551 aus 1996,, zu Paragraph 148, Absatz eins, GewO) - klar zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verlängerung der Betriebszeiten von dem Paragraph 112, Absatz 3, unterliegenden Gastgärten über die gesetzlich geregelte Zeit hinaus nicht Gegenstand eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens sein könne, an. Dass der Gesetzgeber davon ausging, eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Festsetzung der Betriebszeit von dem Paragraph 112, Absatz 3, GewO unterfallenden Gastgärten sei nur mit einer entsprechenden Verordnung möglich, ergibt sich im Übrigen auch aus der Begründung des Initiativantrages, der zur Normierung der diesbezüglichen Verordnungsermächtigung der Gemeinde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2005, führte (BlgNR römisch 22 GP, 695/A). Demgegenüber bietet der Umstand, dass dem Wort "jedenfalls" in Paragraph 112, Absatz 3, erster Satz GewO bei dieser Sichtweise keine eigenständige Bedeutung zukomme, für sich allein keine Grundlage, die Festsetzung einer über den mit Gesetz bzw. Verordnung festgelegten Zeitraum hinausgehenden Betriebszeit von dem Paragraph 112, Absatz 3, leg. cit. unterliegenden Gastgärten mit Betriebsanlagengenehmigungsbescheid als zulässig anzusehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.