G 1999 stützt, fallen, ist primär auf die angewendeten Mittel und Methoden abzustellen; dem MinroG 1999 unterliegen demnach Tätigkeiten, bei denen die Erdkruste auf eine für das Gewinnen von Mineralien kennzeichnende Weise genutzt wird, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von Mineralien typisch sind (Hinweis VfGH E
G 1999 im für Wohnbauten vorgesehenen Bauland nicht errichtet werden dürfte. Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus (etwa Tunnelbau, "Seitenentnahmen" oder Geländekorrekturen im Rahmen des Straßenbaus, Aushub von Baugruben, Anlegen von Deponien und dergleichen) sind vom Geltungsbereich des MinroG 1999 nicht erfasst, weil es sich dabei nicht um solche Maßnahmen handelt, die dem "Bergbau" mit seinen typischerweise verbundenen Gefahren zuzurechnen sind und überdies die genannten Tätigkeiten nicht auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet sind. Diese Abgrenzung wird in den meisten Fällen zum gleichen Ergebnis führen wie das nach der dargestellten Judikatur des VfGH primär heranzuziehende Kriterium der angewendeten Mittel und Methoden, weil üblicherweise bei Bauvorhaben der zuvor genannten Art solche Mittel und Methoden nicht angewendet werden. Zur Vermeidung eines unsachlichen Ergebnisses in den dargestellten Ausnahmefällen ist jedoch darauf abzustellen, ob das Vorhaben auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet ist. Bei Anwendung dieses Abgrenzungskriteriums ist eine Bewilligung nach dem MinroG 1999 nicht bereits dann erforderlich, wenn mineralische Rohstoffe aus einer wirtschaftlich verwertbaren Lagerstätte gewonnen werden, sondern nur dann, wenn - bei einer objektiven wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung - Zweck des Vorhabens primär das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ist. Die Verwertung der etwa mit dem Aushubmaterial anfallenden mineralischen Rohstoffe spricht für sich allein noch nicht dafür, dass das Gewinnen derartiger Stoffe der wesentliche Zweck des Vorhabens ist. Eine Genehmigung nach dem MinroG 1999 ist hingegen - ungeachtet der Anwendung nicht bergmännischer Mittel und Methoden - erforderlich, wenn die Mineralrohstoffgewinnung bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung der primäre Zweck des Vorhabens ist. (Hier: Die belBeh hat die Genehmigung nach dem MinroG 1999 schon deshalb für erforderlich gehalten, weil beim Vorhaben mineralische Rohstoffe aus einer wirtschaftlich verwertbaren Lagerstätte gewonnen werden. Damit hat sie sich mit den wesentlichen Fragen, welche Mittel und Methoden bei dem Projekt angewendet werden und ob der Gewinnung der mineralischen Rohstoffe gegenüber der vom Bf bezweckten Errichtung einer Fischteichanlage bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, in Verkennung der Rechtslage nicht auseinander gesetzt.)Bei der Beurteilung der Frage, welche Tätigkeiten unter den Kompetenztatbestand "Bergwesen"
G 1999 stützt, fallen, ist primär auf die angewendeten Mittel und Methoden abzustellen; dem MinroG 1999 unterliegen demnach Tätigkeiten, bei denen die Erdkruste auf eine für das Gewinnen von Mineralien kennzeichnende Weise genutzt wird, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von Mineralien typisch sind (Hinweis VfGH E
Paragraph 82, MinroG 1999 im für Wohnbauten vorgesehenen Bauland nicht errichtet werden dürfte. Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus (etwa Tunnelbau, "Seitenentnahmen" oder Geländekorrekturen im Rahmen des Straßenbaus, Aushub von Baugruben, Anlegen von Deponien und dergleichen) sind vom Geltungsbereich des MinroG 1999 nicht erfasst, weil es sich dabei nicht um solche Maßnahmen handelt, die dem "Bergbau" mit seinen typischerweise verbundenen Gefahren zuzurechnen sind und überdies die genannten Tätigkeiten nicht auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet sind. Diese Abgrenzung wird in den meisten Fällen zum gleichen Ergebnis führen wie das nach der dargestellten Judikatur des VfGH primär heranzuziehende Kriterium der angewendeten Mittel und Methoden, weil üblicherweise bei Bauvorhaben der zuvor genannten Art solche Mittel und Methoden nicht angewendet werden. Zur Vermeidung eines unsachlichen Ergebnisses in den dargestellten Ausnahmefällen ist jedoch darauf abzustellen, ob das Vorhaben auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet ist. Bei Anwendung dieses Abgrenzungskriteriums ist eine Bewilligung nach dem MinroG 1999 nicht bereits dann erforderlich, wenn mineralische Rohstoffe aus einer wirtschaftlich verwertbaren Lagerstätte gewonnen werden, sondern nur dann, wenn - bei einer objektiven wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung - Zweck des Vorhabens primär das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ist. Die Verwertung der etwa mit dem Aushubmaterial anfallenden mineralischen Rohstoffe spricht für sich allein noch nicht dafür, dass das Gewinnen derartiger Stoffe der wesentliche Zweck des Vorhabens ist. Eine Genehmigung nach dem MinroG 1999 ist hingegen - ungeachtet der Anwendung nicht bergmännischer Mittel und Methoden - erforderlich, wenn die Mineralrohstoffgewinnung bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung der primäre Zweck des Vorhabens ist. (Hier: Die belBeh hat die Genehmigung nach dem MinroG 1999 schon deshalb für erforderlich gehalten, weil beim Vorhaben mineralische Rohstoffe aus einer wirtschaftlich verwertbaren Lagerstätte gewonnen werden. Damit hat sie sich mit den wesentlichen Fragen, welche Mittel und Methoden bei dem Projekt angewendet werden und ob der Gewinnung der mineralischen Rohstoffe gegenüber der vom Bf bezweckten Errichtung einer Fischteichanlage bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, in Verkennung der Rechtslage nicht auseinander gesetzt.)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.