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{'item': '2006/04/0130'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2011 Geschäftszahl2006/04/0130 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2011/03/0036 E 30. Juni 2011 RS 3 (hier: ohne die ersten drei Sätze) Stammrechtssatz§ 6 PrivatradioG 2001 enthält verallgemeinerungsfähige Kriterien für die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern, die konkret auf die Person des Antragstellers und das zu erwartende Programm abstellen. Diese Bestimmung kann damit einen Anwendungsbereich für sich in Anspruch nehmen, der über die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Zulassungswerbern hinausgeht. Demgegenüber enthält § 10 Abs 1 Z 4 PrivatradioG 2001 Kriterien, nach denen losgelöst von den konkreten Bewerbungen die Entscheidung für oder gegen eine Erweiterung/Schaffung eines neuen Versorgungsgebiets zu treffen ist. In einem Fall, in dem (nur mehr) die Auswahl zwischen zwei Erweiterungswerbern in Frage steht, ist zum Einen zu beurteilen, welchem der zu erweiternden Versorgungsgebiete nach den Kriterien des § 10 Abs 1 Z 4 PrivatradioG 2001 der Vorzug zu geben wäre. Zum Anderen hat bei der Bewertung der konkreten Bewerbungen auch auf die Kriterien des § 6 PrivatradioG 2001 Bedacht genommen zu werden. Schlägt die Beurteilung nach den (objektiven) Kriterien des § 10 Abs 1 Z 4 PrivatradioG 2001 zugunsten der Erweiterung eines bestimmten bestehenden Versorgungsgebiets aus, so wird dem Bewerber aus diesem Gebiet (gegenüber einem solchen aus einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet) der Vorzug zu geben sein, soweit die Beurteilung der angebotenen Programme dieser Bewerber (unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 6 PrivatradioG 2001) nicht zu dem Ergebnis führt, dass den Zielen des Gesetzes durch eine Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität an den Mitbewerber besser Rechnung getragen wird.Paragraph 6, PrivatradioG 2001 enthält verallgemeinerungsfähige Kriterien für die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern, die konkret auf die Person des Antragstellers und das zu erwartende Programm abstellen. Diese Bestimmung kann damit einen Anwendungsbereich für sich in Anspruch nehmen, der über die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Zulassungswerbern hinausgeht. Demgegenüber enthält Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrivatradioG 2001 Kriterien, nach denen losgelöst von den konkreten Bewerbungen die Entscheidung für oder gegen eine Erweiterung/Schaffung eines neuen Versorgungsgebiets zu treffen ist. In einem Fall, in dem (nur mehr) die Auswahl zwischen zwei Erweiterungswerbern in Frage steht, ist zum Einen zu beurteilen, welchem der zu erweiternden Versorgungsgebiete nach den Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrivatradioG 2001 der Vorzug zu geben wäre. Zum Anderen hat bei der Bewertung der konkreten Bewerbungen auch auf die Kriterien des Paragraph 6, PrivatradioG 2001 Bedacht genommen zu werden. Schlägt die Beurteilung nach den (objektiven) Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrivatradioG 2001 zugunsten der Erweiterung eines bestimmten bestehenden Versorgungsgebiets aus, so wird dem Bewerber aus diesem Gebiet (gegenüber einem solchen aus einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet) der Vorzug zu geben sein, soweit die Beurteilung der angebotenen Programme dieser Bewerber (unter Berücksichtigung der Vorgaben des Paragraph 6, PrivatradioG 2001) nicht zu dem Ergebnis führt, dass den Zielen des Gesetzes durch eine Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität an den Mitbewerber besser Rechnung getragen wird. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/04/0129

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.