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{'item': '2006/04/0132'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2007 Geschäftszahl2006/04/0132 RechtssatzZweck des § 67h AVG ist es nach dem Ausschussbericht zum VerwaltungsreformG 2001 (885 BlgNR XXI. GP, 3f), der in erster Instanz entscheidenden Verwaltungsbehörde die Möglichkeit einzuräumen, durch die Erhebung eines Widerspruchs eine Sachentscheidung des UVS zu verhindern und sich damit die Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Ermessens selbst vorzubehalten. § 67h Abs. 1 AVG stellt ausschließlich klar, dass mangels Widerspruchs der Behörde erster Instanz eine Kassation gemäß § 67h Abs. 2 AVG nicht zulässig ist. In solchen Fällen ist gemäß § 66 Abs. 4 AVG, wonach die Berufungsbehörde außer im Fall des § 66 Abs. 2 AVG über eine zulässige und rechtzeitige Berufung in der Sache zu entscheiden hat, vorzugehen. Die Wortfolge "gemäß § 66 Abs. 4 in der Sache zu entscheiden hat" in § 67h Abs. 1 AVG stellt auf den Regelfall der Berufungsentscheidung ab, lässt dem UVS als Berufungsbehörde aber - wenn kein Widerspruch erhoben wird - alle Entscheidungsmöglichkeiten gemäß § 66 AVG offen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 3. Teilband

(2007), Rz 27 zu § 67h; Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen, 2001
(2002), 37; in diesem Sinn wohl auch Pesendorfer, Rechtsschutz im Verwaltungsrecht, ÖJZ 2002, 521). Der Umstand, dass die Behörde erster Instanz keinen Widerspruch gemäß § 67h AVG erhoben hat, steht somit der Vorgangsweise gemäß § 66 Abs. 2 AVG nicht entgegen.Zweck des Paragraph 67 h, AVG ist es nach dem Ausschussbericht zum VerwaltungsreformG 2001 (885 BlgNR römisch 21 . GP, 3f), der in erster Instanz entscheidenden Verwaltungsbehörde die Möglichkeit einzuräumen, durch die Erhebung eines Widerspruchs eine Sachentscheidung des UVS zu verhindern und sich damit die Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Ermessens selbst vorzubehalten. Paragraph 67 h, Absatz eins, AVG stellt ausschließlich klar, dass mangels Widerspruchs der Behörde erster Instanz eine Kassation gemäß Paragraph 67 h, Absatz 2, AVG nicht zulässig ist. In solchen Fällen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, wonach die Berufungsbehörde außer im Fall des Paragraph 66, Absatz 2, AVG über eine zulässige und rechtzeitige Berufung in der Sache zu entscheiden hat, vorzugehen. Die Wortfolge "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in der Sache zu entscheiden hat" in Paragraph 67 h, Absatz eins, AVG stellt auf den Regelfall der Berufungsentscheidung ab, lässt dem UVS als Berufungsbehörde aber - wenn kein Widerspruch erhoben wird - alle Entscheidungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 66, AVG offen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 3. Teilband
(2007), Rz 27 zu Paragraph 67 h,; Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen, 2001
(2002), 37; in diesem Sinn wohl auch Pesendorfer, Rechtsschutz im Verwaltungsrecht, ÖJZ 2002, 521). Der Umstand, dass die Behörde erster Instanz keinen Widerspruch gemäß Paragraph 67 h, AVG erhoben hat, steht somit der Vorgangsweise gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht entgegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.