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{'item': '2006/04/0134'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2007 Geschäftszahl2006/04/0134 RechtssatzDie Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens setzt gemäß § 200 Abs. 1 KO voraus, dass einem zulässigen Zahlungsplan die Bestätigung versagt worden ist. Dieser Tatbestand ist auch erfüllt, wenn der Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen worden ist (vgl. die bei Mohr, KO,

  1. Auflage, E 1 zu § 200 wiedergegebene Judikatur des OGH). Das Verfahren wird über Antrag des Schuldners (§ 199 Abs. 1 KO) durch Gerichtsbeschluss (§ 200 Abs. 2 bis 4 KO) eingeleitet. Eine Zustimmung der Konkursgläubiger ist dazu nicht erforderlich (vgl. die bei Mohr, a.a.O., Anm. 5 zu § 200 zitierten Gesetzesmaterialien). Die Befreiung des Schuldners von der Verbindlichkeit zum Ersatz des Ausfalls der Gläubiger tritt nicht bereits mit der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ex lege ein, sondern erst durch einen bei erfolgreicher Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - in der Regel sieben Jahre nach dessen Einleitung (vgl § 199 Abs. 2 KO) - zu fassenden Gerichtsbeschluss gemäß § 213 KO. Bei dieser Situation kann vor Erlassung des zuletzt genannten Gerichtsbeschlusses vom Vorliegen "geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse" im Sinn des § 10 Z. 1 WTBG nicht gesprochen werden. Dem Tatbestand des § 10 Z. 1 zweiter Halbsatz WTBG, dass der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben worden ist, kann daher im Schuldenregulierungsverfahren die Annahme eines Zahlungsplanes gleichgesetzt werden, nicht jedoch die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens nach Scheitern eines Zahlungsplanes.Die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens setzt gemäß Paragraph 200, Absatz eins, KO voraus, dass einem zulässigen Zahlungsplan die Bestätigung versagt worden ist. Dieser Tatbestand ist auch erfüllt, wenn der Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen worden ist vergleiche die bei Mohr, KO,
  2. Auflage, E 1 zu Paragraph 200, wiedergegebene Judikatur des OGH). Das Verfahren wird über Antrag des Schuldners (Paragraph 199, Absatz eins, KO) durch Gerichtsbeschluss (Paragraph 200, Absatz 2 bis 4 KO) eingeleitet. Eine Zustimmung der Konkursgläubiger ist dazu nicht erforderlich vergleiche die bei Mohr, a.a.O., Anmerkung 5 zu Paragraph 200, zitierten Gesetzesmaterialien). Die Befreiung des Schuldners von der Verbindlichkeit zum Ersatz des Ausfalls der Gläubiger tritt nicht bereits mit der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ex lege ein, sondern erst durch einen bei erfolgreicher Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - in der Regel sieben Jahre nach dessen Einleitung vergleiche Paragraph 199, Absatz 2, KO) - zu fassenden Gerichtsbeschluss gemäß Paragraph 213, KO. Bei dieser Situation kann vor Erlassung des zuletzt genannten Gerichtsbeschlusses vom Vorliegen "geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse" im Sinn des Paragraph 10, Ziffer eins, WTBG nicht gesprochen werden. Dem Tatbestand des Paragraph 10, Ziffer eins, zweiter Halbsatz WTBG, dass der Konkurs nach einem Zwangsausgleich aufgehoben worden ist, kann daher im Schuldenregulierungsverfahren die Annahme eines Zahlungsplanes gleichgesetzt werden, nicht jedoch die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens nach Scheitern eines Zahlungsplanes.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.