RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.07.2007 Geschäftszahl2006/04/0175 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat bei Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde vom Inhalt des angefochtenen Bescheides auszugehen. Danach wurde mit diesem Bescheid über eine auf § 36 Abs. 1 (Z. 1 lit. a) ORF-G gestützte Beschwerde der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) - Die Freiheitlichen, entschieden und eine Verletzung der Bestimmungen des ORF-G durch den ORF, dessen Tätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-G gemäß § 35 Abs. 1 ORF-G der Rechtsaufsicht des Bundeskommunikationssenates unterliegt, festgestellt. Durch eine derartige Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Zweitbeschwerdeführerin, die im Zeitpunkt der Sendung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides Generaldirektorin des ORF war, nicht eingetreten sein. Eine bei Bescheiderlassung noch andauernde Verletzung des ORF-G durch die Zweitbeschwerdeführerin (vgl. § 37 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 1 ORF-G), die diese in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzen könnte, wurde vom Bundeskommunikationssenat nicht festgestellt. Auch daraus, dass dem Generaldirektor (oder einem von ihm bestellten Vertreter) im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-G handelt, gemäß § 14 Abs. 2 ORF-G jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des ORF zukommt, ist im Beschwerdefall für die Zweitbeschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung vermittelt keine über die Stellung als Formalpartei hinausgehende Rechtsstellung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.