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{'item': '2006/04/0175'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.07.2007 Geschäftszahl2006/04/0175 RechtssatzNach dem Erkenntnis vom

  1. September 2004, Zlen. 2003/04/0045, 0060, vermittelt die Begründung der Parteistellung durch Gesetz für sich allein nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof. Fehlt es an der Behauptung, in der eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen (vgl. insbesondere Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukam, dieser aber insoweit die Beschwerdelegitimation zuerkannt, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheidzustellung, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG geltend gemacht werden kann. (Hier: Eine Verletzung in den dargestellten Rechten wird in der Beschwerde nicht behauptet. Das KOG räumt der Zweitbeschwerdeführerin, die im Zeitpunkt der Sendung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides Generaldirektorin des ORF war, auch nicht die Befugnis zur Erhebung einer Amtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenates ein.)Nach dem Erkenntnis vom
  2. September 2004, Zlen. 2003/04/0045, 0060, vermittelt die Begründung der Parteistellung durch Gesetz für sich allein nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof. Fehlt es an der Behauptung, in der eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen vergleiche insbesondere Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukam, dieser aber insoweit die Beschwerdelegitimation zuerkannt, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheidzustellung, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG geltend gemacht werden kann. (Hier: Eine Verletzung in den dargestellten Rechten wird in der Beschwerde nicht behauptet. Das KOG räumt der Zweitbeschwerdeführerin, die im Zeitpunkt der Sendung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides Generaldirektorin des ORF war, auch nicht die Befugnis zur Erhebung einer Amtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Bundeskommunikationssenates ein.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.