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{'item': '2006/04/0201'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2006 Geschäftszahl2006/04/0201 RechtssatzDie Parteistellung des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers im die Zuschlagsentscheidung betreffenden Nachprüfungsverfahren hängt nicht von der Stellung eines Teilnahmeantrages ab. Der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger hat nämlich kein Interesse an der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, er kann somit durch die im Nachprüfungsverfahren angefochtene Entscheidung in keinem Recht verletzt sein, wie dies § 18 Abs. 1 Z 3 Wr LVergRG 2003 für die Stellung eines Teilnahmeantrages voraussetzt. Der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger verliert daher seine Parteistellung nicht im Sinn des § 16 Abs. 2 zweiter Satz Wr LVergRG 2003, wenn er keinen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren stellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2006, Zl. 2004/04/0140). Dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger ist es gar nicht möglich, im Verfahren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung einen zulässigen Teilnahmeantrag zu stellen. Ein derartiger Teilnahmeantrag und der Antrag auf Ersatz der dafür entrichteten Pauschalgebühr sind daher zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2006, Zl. 2005/04/0299, unter Bezugnahme auf das vorgenannte Erkenntnis).Die Parteistellung des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers im die Zuschlagsentscheidung betreffenden Nachprüfungsverfahren hängt nicht von der Stellung eines Teilnahmeantrages ab. Der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger hat nämlich kein Interesse an der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, er kann somit durch die im Nachprüfungsverfahren angefochtene Entscheidung in keinem Recht verletzt sein, wie dies Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Wr LVergRG 2003 für die Stellung eines Teilnahmeantrages voraussetzt. Der in Aussicht genommene Zuschlagsempfänger verliert daher seine Parteistellung nicht im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz Wr LVergRG 2003, wenn er keinen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren stellt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Februar 2006, Zl. 2004/04/0140). Dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger ist es gar nicht möglich, im Verfahren auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung einen zulässigen Teilnahmeantrag zu stellen. Ein derartiger Teilnahmeantrag und der Antrag auf Ersatz der dafür entrichteten Pauschalgebühr sind daher zurückzuweisen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2006, Zl. 2005/04/0299, unter Bezugnahme auf das vorgenannte Erkenntnis). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/04/0203 E
  5. Dezember 2006 2006/04/0224 E
  6. Dezember 2006 2006/04/0205 E
  7. Dezember 2006 2006/04/0206 E
  8. Dezember 2006 2006/04/0207 E
  9. Dezember 2006 2006/04/0208 E
  10. Dezember 2006 2006/04/0210 E
  11. Dezember 2006 2006/04/0202 E
  12. Dezember 2006 2006/04/0215 E
  13. Dezember 2006 2006/04/0214 E
  14. Dezember 2006 2006/04/0213 E
  15. Dezember 2006 2006/04/0212 E
  16. Dezember 2006 2006/04/0211 E
  17. Dezember 2006 2006/04/0209 E
  18. Dezember 2006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.