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{'item': '2006/04/0223'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2007 Geschäftszahl2006/04/0223 RechtssatzDem Beschwerdeführer wurde die Gewerbeberechtigung "Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers" in einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen. Der Beschwerdeführer sei wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida gemäß § 156 Abs. 1 und 2, § 15 StGB, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs gemäß §§ 146, 147 Abs. 3 und § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt worden. Was die Eigenart der strafbaren Handlung betrifft, so ist es auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde sich diesbezüglich darauf stützte, die Ausübung des genannten Gewerbes biete Gelegenheit zur Begehung derartiger oder ähnlicher Delikte. Der belangten Behörde ist gleichfalls keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie annahm, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung bestehe, er werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen. Gerade die Vielzahl von Tatangriffen in einem nicht unbeträchtlichen Zeitraum, die Höhe der Schadensbeträge und das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild gibt Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde bei entsprechender Gelegenheit wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen. Auch das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, er habe das Unternehmen lediglich retten wollen, spricht nicht gegen die Annahme der belangten Behörde.Dem Beschwerdeführer wurde die Gewerbeberechtigung "Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers" in einem näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 entzogen. Der Beschwerdeführer sei wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten betrügerischen Krida gemäß Paragraph 156, Absatz eins und 2, Paragraph 15, StGB, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, und des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betrugs gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 3 und Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt worden. Was die Eigenart der strafbaren Handlung betrifft, so ist es auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde sich diesbezüglich darauf stützte, die Ausübung des genannten Gewerbes biete Gelegenheit zur Begehung derartiger oder ähnlicher Delikte. Der belangten Behörde ist gleichfalls keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie annahm, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung bestehe, er werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen. Gerade die Vielzahl von Tatangriffen in einem nicht unbeträchtlichen Zeitraum, die Höhe der Schadensbeträge und das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild gibt Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde bei entsprechender Gelegenheit wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen. Auch das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, er habe das Unternehmen lediglich retten wollen, spricht nicht gegen die Annahme der belangten Behörde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.