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{'item': '2006/04/0234'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2006 Geschäftszahl2006/04/0234 RechtssatzIn den hg. Erkenntnissen vom

  1. Februar 2006, Zl. 2004/04/0140, und vom
  2. September 2006, Zl. 2005/04/0299, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Parteistellung des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers im über einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung eingeleiteten Nachprüfungsverfahren nicht von der Stellung eines Teilnahmeantrages abhängt. Demjenigen, zu dessen Gunsten eine Zuschlagsentscheidung getroffen wurde, mangelt nämlich ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung; er kann durch die Zuschlagsentscheidung in keinem Recht verletzt sein (wie dies § 18 Abs. 1 Z 3 Wr LVergRG 2003 für die Stellung eines Teilnahmeantrages voraussetzt); sein Interesse ist im Gegenteil darauf gerichtet, dass eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung unterbleibt. Der durch die Zuschlagsentscheidung Begünstigte kann daher nicht zu jenen Bietern gezählt werden, die im Sinne des § 16 Abs. 2 zweiter Satz Wr LVergRG 2003 ihre Parteistellung verlieren, weil sie keinen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben. Vielmehr unterliegt seine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren keinem Verlusttatbestand. Im zitierten Erkenntnis Zl. 2005/04/0299 hat der Verwaltungsgerichtshof daher ausgesprochen, dass es dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger in einer derartigen Konstellation gar nicht möglich ist, einen zulässigen Teilnahmeantrag zu stellen und dass die Behörde in einem solchen Fall den Teilnahmeantrag und den Antrag auf Ersatz der dafür entrichteten Pauschalgebühr zurückzuweisen habe. An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Nachprüfungsverfahren zunächst zur Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag aufgefordert und die Beschwerdeführerin (allenfalls unzutreffend) auf die Folgen des Unterlassens eines Teilnahmeantrages hingewiesen hat.In den hg. Erkenntnissen vom
  3. Februar 2006, Zl. 2004/04/0140, und vom
  4. September 2006, Zl. 2005/04/0299, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Parteistellung des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers im über einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung eingeleiteten Nachprüfungsverfahren nicht von der Stellung eines Teilnahmeantrages abhängt. Demjenigen, zu dessen Gunsten eine Zuschlagsentscheidung getroffen wurde, mangelt nämlich ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung; er kann durch die Zuschlagsentscheidung in keinem Recht verletzt sein (wie dies Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Wr LVergRG 2003 für die Stellung eines Teilnahmeantrages voraussetzt); sein Interesse ist im Gegenteil darauf gerichtet, dass eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung unterbleibt. Der durch die Zuschlagsentscheidung Begünstigte kann daher nicht zu jenen Bietern gezählt werden, die im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz Wr LVergRG 2003 ihre Parteistellung verlieren, weil sie keinen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben. Vielmehr unterliegt seine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren keinem Verlusttatbestand. Im zitierten Erkenntnis Zl. 2005/04/0299 hat der Verwaltungsgerichtshof daher ausgesprochen, dass es dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger in einer derartigen Konstellation gar nicht möglich ist, einen zulässigen Teilnahmeantrag zu stellen und dass die Behörde in einem solchen Fall den Teilnahmeantrag und den Antrag auf Ersatz der dafür entrichteten Pauschalgebühr zurückzuweisen habe. An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Nachprüfungsverfahren zunächst zur Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag aufgefordert und die Beschwerdeführerin (allenfalls unzutreffend) auf die Folgen des Unterlassens eines Teilnahmeantrages hingewiesen hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.