RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2007 Geschäftszahl2006/05/0005 RechtssatzDer VfGH hielt im Ablehnungsbeschluss vom
- Dezember 2005, B 689/05-8, ausdrücklich fest, dass in § 134a Abs. 2 zweiter Satz Wr BauO keine verfassungswidrige dynamische Verweisung liege. Er begründete dies damit, dass eine verfassungsrechtlich zulässige Anknüpfung vorliege, weil die Anwendung des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens lediglich "mit zu berücksichtigen" sei. Aus dieser vom VfGH gewählten Formulierung ist aber keinesfalls die Ansicht abzuleiten, dass im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens das gewerbliche Betriebsanlagenrecht materiell mit anzuwenden sei. Aus dem in diesem Zusammenhang erfolgten Verweis des VfGH auf sein Erkenntnis vom
- Juni 1990, VfSlg 12384/1990, und aus den dortigen Ausführungen wird vielmehr deutlich, dass er auch hinsichtlich des § 134a Abs. 2 Wr BauO die Ansicht vertrat, dass der Wiener Landesgesetzgeber, in unbedenklicher Weise an die von einer anderen Rechtssetzungsautorität (Bundesgesetzgeber) geschaffene Rechtslage anknüpfend, diese Rechtslage zum Tatbestandselement seiner eigenen Regelung machte. Entscheidendes Kriterium einer derartigen - verfassungsrechtlich zulässigen - tatbestandlichen Anknüpfung an fremde Normen oder Vollzugsakte (im Gegensatz zur verfassungswidrigen dynamischen Verweisung) ist es, dass die zum Tatbestandselement erhobene (fremde) Norm nicht im verfassungsrechtlichen Sinn vollzogen, sondern lediglich ihre vorläufige inhaltliche Beurteilung dem Vollzug der eigenen Norm zugrundegelegt wird. Die im Gesamtzusammenhang eines anderen (nicht dem Baurecht zuzuzählenden und unabhängig davon zu vollziehenden) Normenkomplexes (hier: der Gewerbeordnung) erlassene Rechtsvorschrift ist sohin bei Anwendung des § 134a Abs. 2 Wr BauO lediglich mit zu beurteilen. Wird die Rechtsvorschrift, an die der Baurechtsgesetzgeber in § 134a Abs. 2 zweiter Satz Wr BauO anknüpft, nämlich ob das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung gelangt, von der zu ihrem Vollzug verfassungsrechtlich befugten Autorität (hier: Gewerbebehörde) abweichend von ihrer Beurteilung durch die Baubehörde ausgelegt und vollzogen, so ist ausschließlich diese Vollziehung maßgeblich und kann unter Umständen Anlass für eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des baurechtlichen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG sein.Der VfGH hielt im Ablehnungsbeschluss vom
- Dezember 2005, B 689/05-8, ausdrücklich fest, dass in Paragraph 134 a, Absatz 2, zweiter Satz Wr BauO keine verfassungswidrige dynamische Verweisung liege. Er begründete dies damit, dass eine verfassungsrechtlich zulässige Anknüpfung vorliege, weil die Anwendung des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens lediglich "mit zu berücksichtigen" sei. Aus dieser vom VfGH gewählten Formulierung ist aber keinesfalls die Ansicht abzuleiten, dass im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens das gewerbliche Betriebsanlagenrecht materiell mit anzuwenden sei. Aus dem in diesem Zusammenhang erfolgten Verweis des VfGH auf sein Erkenntnis vom
- Juni 1990, VfSlg 12384 aus 1990,, und aus den dortigen Ausführungen wird vielmehr deutlich, dass er auch hinsichtlich des Paragraph 134 a, Absatz 2, Wr BauO die Ansicht vertrat, dass der Wiener Landesgesetzgeber, in unbedenklicher Weise an die von einer anderen Rechtssetzungsautorität (Bundesgesetzgeber) geschaffene Rechtslage anknüpfend, diese Rechtslage zum Tatbestandselement seiner eigenen Regelung machte. Entscheidendes Kriterium einer derartigen - verfassungsrechtlich zulässigen - tatbestandlichen Anknüpfung an fremde Normen oder Vollzugsakte (im Gegensatz zur verfassungswidrigen dynamischen Verweisung) ist es, dass die zum Tatbestandselement erhobene (fremde) Norm nicht im verfassungsrechtlichen Sinn vollzogen, sondern lediglich ihre vorläufige inhaltliche Beurteilung dem Vollzug der eigenen Norm zugrundegelegt wird. Die im Gesamtzusammenhang eines anderen (nicht dem Baurecht zuzuzählenden und unabhängig davon zu vollziehenden) Normenkomplexes (hier: der Gewerbeordnung) erlassene Rechtsvorschrift ist sohin bei Anwendung des Paragraph 134 a, Absatz 2, Wr BauO lediglich mit zu beurteilen. Wird die Rechtsvorschrift, an die der Baurechtsgesetzgeber in Paragraph 134 a, Absatz 2, zweiter Satz Wr BauO anknüpft, nämlich ob das gewerberechtliche Betriebsanlagenrecht zur Anwendung gelangt, von der zu ihrem Vollzug verfassungsrechtlich befugten Autorität (hier: Gewerbebehörde) abweichend von ihrer Beurteilung durch die Baubehörde ausgelegt und vollzogen, so ist ausschließlich diese Vollziehung maßgeblich und kann unter Umständen Anlass für eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des baurechtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG sein.
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