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{'item': '2006/05/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.2008 Geschäftszahl2006/05/0008 RechtssatzEs muss hier nicht untersucht werden, ob eine Signatur im Bebauungsplan für "Einfamilienhäuser" mangels ausdrücklicher Nennung in § 32 OÖ ROG wie auch in der OÖ PZV 1996 dem Gesetz widerspricht oder ob eine solche Darstellung zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung (§ 31 Abs. 1 OÖ ROG) zulässig ist. Entscheidend ist nämlich, dass das Merkmal "geplant" den hier gegebenen Signaturen a),

  1. b)und
  2. c)beigefügt ist. Eine derartige Beifügung kennt im Übrigen die OÖ PZV 1996 nicht nur für Gebäude (Punkt 6.5), sondern auch für Nebengebäude (Punkt 6.6) und Tiefgaragen (Punkt 6.7).Es muss hier nicht untersucht werden, ob eine Signatur im Bebauungsplan für "Einfamilienhäuser" mangels ausdrücklicher Nennung in Paragraph 32, OÖ ROG wie auch in der OÖ PZV 1996 dem Gesetz widerspricht oder ob eine solche Darstellung zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung (Paragraph 31, Absatz eins, OÖ ROG) zulässig ist. Entscheidend ist nämlich, dass das Merkmal "geplant" den hier gegebenen Signaturen a),
  3. b)und
  4. c)beigefügt ist. Eine derartige Beifügung kennt im Übrigen die OÖ PZV 1996 nicht nur für Gebäude (Punkt 6.5), sondern auch für Nebengebäude (Punkt 6.6) und Tiefgaragen (Punkt 6.7). Wenn der Verordnungsgeber Größe und Lage der zulässigen Gebäude eindeutig durch die Baufluchtlinie und die in der Nutzungsschablone enthaltenen Angaben definiert, so bringt er damit zum Ausdruck, dass innerhalb dieser Grenzen gebaut werden darf; damit im Widerspruch stünde aber eine weitere Beschränkung. Unter Außerachtlassung des Attributes "geplant" und unter Bedachnahme auf den Legendenwortlaut "Lage der eingezeichneten Gebäude ist unverbindlich" würde die hier gegebene Signatur (die durch die einspringende Ecke individuell auf das Grundstück angepasst ist und somit keineswegs nur Symbolcharakter aufweist) bedeuten, dass trotz der Grundflächenzahl von 0,30 nur (ca.) 175 m2 verbaut werden dürften; die Grundflächenzahl gewährt aber das Recht, insgesamt 333 m2 zu verbauen. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass der hier bestehenden Signatur
  5. b)durch das Merkmal "geplant" die Verbindlichkeit im Sinne der § 30 Abs. 6 bzw. 35 Abs. 1 Z 2 OÖ BauO fehlt. Durch das Partizip "geplant" soll möglicherweise zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Verordnungsgeber bekannte (eingereichte oder noch nicht eingereichte) Vorhaben dargestellt werden; möglicherweise handelt es sich, wie vom Ortsplaner ausgeführt, um eine Planungsempfehlung.Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass der hier bestehenden Signatur
  6. b)durch das Merkmal "geplant" die Verbindlichkeit im Sinne der Paragraph 30, Absatz 6, bzw. 35 Absatz eins, Ziffer 2, OÖ BauO fehlt. Durch das Partizip "geplant" soll möglicherweise zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Verordnungsgeber bekannte (eingereichte oder noch nicht eingereichte) Vorhaben dargestellt werden; möglicherweise handelt es sich, wie vom Ortsplaner ausgeführt, um eine Planungsempfehlung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.