RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2006 Geschäftszahl2006/05/0010 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2006/05/0023 E 27. Februar 2006 RS 2 (Hier wurde eine Bewilligung nach dem NÖ VeranstaltungsG für den Betrieb von "bis zu 5 000 St. elektronische Spielapparate" beantragt, wobei die Endgeräte als "Monitoren vergleichbar" bezeichnet wurden. Die Antragstellerin wurde in ausdrücklicher Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, eine genaue Beschreibung der konkret beabsichtigten Apparate, insbesondere hinsichtlich ihrer Funktionsweise und Inbetriebnahme, vorzulegen.)(Hier wurde eine Bewilligung nach dem NÖ VeranstaltungsG für den Betrieb von "bis zu 5 000 St. elektronische Spielapparate" beantragt, wobei die Endgeräte als "Monitoren vergleichbar" bezeichnet wurden. Die Antragstellerin wurde in ausdrücklicher Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, eine genaue Beschreibung der konkret beabsichtigten Apparate, insbesondere hinsichtlich ihrer Funktionsweise und Inbetriebnahme, vorzulegen.) StammrechtssatzDie Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 27). Wird einem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nachgekommen, so ist das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen; hat die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen, so ist der Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder eine verspätete Verbesserung vorgenommen hat (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz. 30). [Hier wurde eine Bewilligung nach dem NÖ VeranstaltungsG zur Aufstellung von "höchstens" 125 Bildschirmgeräten ohne Münzeinwurfgelegenheit beantragt. Die Antragstellerin wurde in ausdrücklicher Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, eine genaue Beschreibung der konkret beabsichtigten Apparate (Erzeuger, Type, Funktionsweise) vorzulegen. Die geforderte Konkretisierung hätte die Behörde in die Lage versetzt, die Behauptungen im Antrag der nach dem materiellen Recht erforderlichen Überprüfung dahin zu unterziehen, ob es sich tatsächlich um Geräte handelt, die die Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 NÖ VeranstaltungsG erfüllen. Somit Verbesserungsauftrag rechtmäßig.]Die Behörde darf nur dann gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz. 27). Wird einem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nachgekommen, so ist das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen; hat die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen, so ist der Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder eine verspätete Verbesserung vorgenommen hat (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz. 30). [Hier wurde eine Bewilligung nach dem NÖ VeranstaltungsG zur Aufstellung von "höchstens" 125 Bildschirmgeräten ohne Münzeinwurfgelegenheit beantragt. Die Antragstellerin wurde in ausdrücklicher Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, eine genaue Beschreibung der konkret beabsichtigten Apparate (Erzeuger, Type, Funktionsweise) vorzulegen. Die geforderte Konkretisierung hätte die Behörde in die Lage versetzt, die Behauptungen im Antrag der nach dem materiellen Recht erforderlichen Überprüfung dahin zu unterziehen, ob es sich tatsächlich um Geräte handelt, die die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 5, Absatz 2, NÖ VeranstaltungsG erfüllen. Somit Verbesserungsauftrag rechtmäßig.]
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.