RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2007 Geschäftszahl2006/05/0011 Rechtssatz§ 10 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Energie-Regulierungsbehördengesetz enthalten keine detaillierte Aufzählung von Ermächtigungen und demgemäß scheinbar einen weiten Spielraum für die Behörde. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung, die Behörde sei befugt, die "Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes" zu verfügen, findet sich in der Rechtsordnung häufig; generalklauselartige Eingriffsermächtigungen zur Beseitigung von Missständen, gekoppelt mit einer bestimmten gesetzlichen Zielsetzung, sind für die Wirtschaftsaufsicht typisch. Dies ist auch vor dem Hintergrund der Funktionsfähigkeit dieses rechtlichen Instrumentes zu verstehen. Eine solche Formulierung gewährleistet eine effizientere Funktionserfüllung einer Aufsichtsbehörde, ist es doch unmöglich, die Vielfalt möglicher Sachverhaltskonstellationen bis ins Detail zu erfassen. Sie erscheint auch inhaltlich insofern ausreichend determiniert, als das konkrete Einschreiten der Aufsichtsbehörde nur auf die Beseitigung dieses - näher festzustellenden - gesetzwidrigen Zustandes gerichtet sein darf, wobei beim Vorliegen mehrerer in Frage kommender Maßnahmen das gelindeste zum Ziel führende Mittel gewählt werden muss, das geeignet ist, den gesetzmäßigen Zustand zu erreichen. Auch der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Ablehnungsbeschluss vom
- November 2005, B 1286/04-10, im Hinblick auf die soeben genannte Bestimmung von verfassungsrechtlicher Unbedenklichkeit und von einer Determination der Eingriffsbefugnis durch andere Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. des ElWOG oder der jeweiligen Ausführungsgesetze ausgegangen.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Energie-Regulierungsbehördengesetz enthalten keine detaillierte Aufzählung von Ermächtigungen und demgemäß scheinbar einen weiten Spielraum für die Behörde. Die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung, die Behörde sei befugt, die "Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes" zu verfügen, findet sich in der Rechtsordnung häufig; generalklauselartige Eingriffsermächtigungen zur Beseitigung von Missständen, gekoppelt mit einer bestimmten gesetzlichen Zielsetzung, sind für die Wirtschaftsaufsicht typisch. Dies ist auch vor dem Hintergrund der Funktionsfähigkeit dieses rechtlichen Instrumentes zu verstehen. Eine solche Formulierung gewährleistet eine effizientere Funktionserfüllung einer Aufsichtsbehörde, ist es doch unmöglich, die Vielfalt möglicher Sachverhaltskonstellationen bis ins Detail zu erfassen. Sie erscheint auch inhaltlich insofern ausreichend determiniert, als das konkrete Einschreiten der Aufsichtsbehörde nur auf die Beseitigung dieses - näher festzustellenden - gesetzwidrigen Zustandes gerichtet sein darf, wobei beim Vorliegen mehrerer in Frage kommender Maßnahmen das gelindeste zum Ziel führende Mittel gewählt werden muss, das geeignet ist, den gesetzmäßigen Zustand zu erreichen. Auch der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Ablehnungsbeschluss vom
- November 2005, B 1286/04-10, im Hinblick auf die soeben genannte Bestimmung von verfassungsrechtlicher Unbedenklichkeit und von einer Determination der Eingriffsbefugnis durch andere Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. des ElWOG oder der jeweiligen Ausführungsgesetze ausgegangen.