RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2007 Geschäftszahl2006/05/0011 RechtssatzDie Wettbewerbsaufsicht der Energie-Control GmbH (E-CG) bezieht sich auf die geltenden Rechtsvorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Juli 2006, Zl. 2006/05/0057, zu § 10 Abs. 1 Energie-Regulierungsbehördengesetz näher ausgeführt, dass die E-CG im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht insbesondere darauf zu achten habe, dass die Marktregeln (vgl. die inhaltsgleichen Definitionen des jeweiligen § 2 Z 26 OÖ ElWOG und des § 2 Z 27 Stmk ElWOG 2001) eingehalten werden. Maßstab für die der E-CG im § 10 Energie-Regulierungsbehördengesetz übertragenen Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen sind jedenfalls die Marktregeln, worunter im Wesentlichen die gesetzlichen und die in den (von der Energie-Control Kommission) Allgemeinen Bedingungen festgelegten vertraglichen Pflichten der Marktteilnehmer zu verstehen sind (zu den Marktregeln vgl. Schanda, Energierecht,
- Auflage, Seiten 10 f.). Durch die Marktregeln sollen u.a. die im (dort: OÖ) ElWOG aufgezählten Ziele und Gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen umgesetzt werden. Die Ziele des (dort: OÖ) ElWOG und die den Netzbetreibern auferlegten Gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dürfen daher bei Auslegung der Marktregeln nicht außer Acht gelassen werden (vgl. Schanda, a.a.O., Seite 19). Auch die Überprüfung der Einhaltung der in § 25 Abs. 9 ElWOG gesetzlich vorgesehenen Pflicht des Netzbetreibers, das Systemnutzungsentgelt auf die dort bestimmte Netzebene zu beziehen und dem entsprechend zu berechnen, ist der Aufsicht nach § 10 Abs. 1 Z 1 Energie-Regulierungsbehördengesetz zuzuordnen und kann ein Einschreiten der E-CG nach § 10 Abs. 2 Energie-Regulierungsbehördengesetz nach sich ziehen, weil gerade die strikte Beachtung des § 25 Abs. 9 ElWOG geeignet ist, alle Kunden diskriminierungsfrei zu behandeln.Die Wettbewerbsaufsicht der Energie-Control GmbH (E-CG) bezieht sich auf die geltenden Rechtsvorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Juli 2006, Zl. 2006/05/0057, zu Paragraph 10, Absatz eins, Energie-Regulierungsbehördengesetz näher ausgeführt, dass die E-CG im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht insbesondere darauf zu achten habe, dass die Marktregeln vergleiche die inhaltsgleichen Definitionen des jeweiligen Paragraph 2, Ziffer 26, OÖ ElWOG und des Paragraph 2, Ziffer 27, Stmk ElWOG 2001) eingehalten werden. Maßstab für die der E-CG im Paragraph 10, Energie-Regulierungsbehördengesetz übertragenen Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen sind jedenfalls die Marktregeln, worunter im Wesentlichen die gesetzlichen und die in den (von der Energie-Control Kommission) Allgemeinen Bedingungen festgelegten vertraglichen Pflichten der Marktteilnehmer zu verstehen sind (zu den Marktregeln vergleiche Schanda, Energierecht,
- Auflage, Seiten 10 f.). Durch die Marktregeln sollen u.a. die im (dort: OÖ) ElWOG aufgezählten Ziele und Gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen umgesetzt werden. Die Ziele des (dort: OÖ) ElWOG und die den Netzbetreibern auferlegten Gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen dürfen daher bei Auslegung der Marktregeln nicht außer Acht gelassen werden vergleiche Schanda, a.a.O., Seite 19). Auch die Überprüfung der Einhaltung der in Paragraph 25, Absatz 9, ElWOG gesetzlich vorgesehenen Pflicht des Netzbetreibers, das Systemnutzungsentgelt auf die dort bestimmte Netzebene zu beziehen und dem entsprechend zu berechnen, ist der Aufsicht nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Energie-Regulierungsbehördengesetz zuzuordnen und kann ein Einschreiten der E-CG nach Paragraph 10, Absatz 2, Energie-Regulierungsbehördengesetz nach sich ziehen, weil gerade die strikte Beachtung des Paragraph 25, Absatz 9, ElWOG geeignet ist, alle Kunden diskriminierungsfrei zu behandeln.