RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2007 Geschäftszahl2006/05/0011 RechtssatzIm Beschwerdefall ist die Frage zu entscheiden, welche Netzebene zur Verrechnung gelangt (Näheres im Erkenntnis). Entscheidend ist die Beurteilung, ob die elektrische Leitungsanlage des Verbrauchers an die Netzebene 6 anschließt, was dann der Fall wäre, wenn die Anschlussanlage, die jeweils im Eigentum der Bf stand bzw. steht, selbst Teil der Netzebene 6 ist. Weder das ElWOG noch das Stmk ElWOG 2001 enthält eine Definition der "Umspannanlage", um welche es sich im vorliegenden Fall bei der Anschlussanlage der Bf handelt. Bereits aus § 2 Abs. 1 Stmk StarkstromwegeG 1971 ergibt sich, dass Umspann-, Umform- und Schaltanlagen Teile der elektrischen Leitungsanlage darstellen, die der Fortleitung elektrischer Energie dient. Ist die elektrische Leitungsanlage der Bf der Netzebene 6 zuzuordnen und die Umspannanlage der Bf dieser Leitungsanlage zuzurechnen, so ergibt sich auch daraus, dass diese Anlage der Netzebene 6 zugehört. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Heranziehung der ÖNORM M 7102 zur näheren Definition des Begriffes "Umspannanlage" begegnet keinen Bedenken. Die auf die ÖNORM M 7102 ("Begriffe der Energiewirtschaft - Elektrizitätswirtschaft") gestützte Definition einer Umspannanlage als elektrotechnische Anlage zur Übertragung von elektrischer Energie zwischen elektrischen Netzen unterschiedlicher Spannungsebenen führt ebenfalls dazu, die Umspannanlage als Anlage zu verstehen, die dem übergelagerten Netz zuzuordnen ist. Daher ist die Anlage der Kundin an die Netzebene 6 angeschlossen. Daraus folgt, dass hier auf Basis der gesetzlichen Grundlage des § 25 Abs. 9 ElWOG die Verrechnung der Tarife der Ebene 6 den dem Gesetz entsprechenden Zustand darstellt.Im Beschwerdefall ist die Frage zu entscheiden, welche Netzebene zur Verrechnung gelangt (Näheres im Erkenntnis). Entscheidend ist die Beurteilung, ob die elektrische Leitungsanlage des Verbrauchers an die Netzebene 6 anschließt, was dann der Fall wäre, wenn die Anschlussanlage, die jeweils im Eigentum der Bf stand bzw. steht, selbst Teil der Netzebene 6 ist. Weder das ElWOG noch das Stmk ElWOG 2001 enthält eine Definition der "Umspannanlage", um welche es sich im vorliegenden Fall bei der Anschlussanlage der Bf handelt. Bereits aus Paragraph 2, Absatz eins, Stmk StarkstromwegeG 1971 ergibt sich, dass Umspann-, Umform- und Schaltanlagen Teile der elektrischen Leitungsanlage darstellen, die der Fortleitung elektrischer Energie dient. Ist die elektrische Leitungsanlage der Bf der Netzebene 6 zuzuordnen und die Umspannanlage der Bf dieser Leitungsanlage zuzurechnen, so ergibt sich auch daraus, dass diese Anlage der Netzebene 6 zugehört. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Heranziehung der ÖNORM M 7102 zur näheren Definition des Begriffes "Umspannanlage" begegnet keinen Bedenken. Die auf die ÖNORM M 7102 ("Begriffe der Energiewirtschaft - Elektrizitätswirtschaft") gestützte Definition einer Umspannanlage als elektrotechnische Anlage zur Übertragung von elektrischer Energie zwischen elektrischen Netzen unterschiedlicher Spannungsebenen führt ebenfalls dazu, die Umspannanlage als Anlage zu verstehen, die dem übergelagerten Netz zuzuordnen ist. Daher ist die Anlage der Kundin an die Netzebene 6 angeschlossen. Daraus folgt, dass hier auf Basis der gesetzlichen Grundlage des Paragraph 25, Absatz 9, ElWOG die Verrechnung der Tarife der Ebene 6 den dem Gesetz entsprechenden Zustand darstellt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.