RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2007 Geschäftszahl2006/05/0011 RechtssatzIst die elektrische Leitungsanlage der Bf der Netzebene 6 zuzuordnen und die Umspannanlage der Bf dieser Leitungsanlage zuzurechnen, so ergibt sich auch daraus, dass diese Anlage der Netzebene 6 zugehört. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Heranziehung der ÖNORM M 7102 zur näheren Definition des Begriffes "Umspannanlage" begegnet keinen Bedenken, ist es doch nicht unzulässig, ÖNORMEN zur ergänzenden Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2004, 2001/05/1155, und das in diese Richtung weisende hg. Erkenntnis vom
- März 1995, 95/05/0016). Die genannte ÖNORM weist hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches ausdrücklich darauf hin, dass die enthaltenen Benennungen und Definitionen der Elektrizitätswirtschaft durch die Liberalisierung der Energieversorgungsmärkte immer mehr an Bedeutung gewännen; bei der Definition der Benennungen werde ein Bezug sowohl zum ElWOG als auch zu technisch-organisatorischen Regeln hergestellt, um eine weitgehende Vereinheitlichung zu erreichen. Daraus folgt, dass die ÖNORM in einem deutlichen Zusammenhang mit den Vorgaben des ElWOG steht, sodass auch unter diesem Aspekt eine Heranziehung als Interpretationshilfe des Gesetzes nicht schadet. (Auch) die auf die ÖNORM M 7102 ("Begriffe der Energiewirtschaft - Elektrizitätswirtschaft") gestützte Definition einer Umspannanlage als elektrotechnische Anlage zur Übertragung von elektrischer Energie zwischen elektrischen Netzen unterschiedlicher Spannungsebenen führt dazu, die Umspannanlage als Anlage zu verstehen, die dem übergelagerten Netz zuzuordnen ist.Ist die elektrische Leitungsanlage der Bf der Netzebene 6 zuzuordnen und die Umspannanlage der Bf dieser Leitungsanlage zuzurechnen, so ergibt sich auch daraus, dass diese Anlage der Netzebene 6 zugehört. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Heranziehung der ÖNORM M 7102 zur näheren Definition des Begriffes "Umspannanlage" begegnet keinen Bedenken, ist es doch nicht unzulässig, ÖNORMEN zur ergänzenden Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2004, 2001/05/1155, und das in diese Richtung weisende hg. Erkenntnis vom
- März 1995, 95/05/0016). Die genannte ÖNORM weist hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches ausdrücklich darauf hin, dass die enthaltenen Benennungen und Definitionen der Elektrizitätswirtschaft durch die Liberalisierung der Energieversorgungsmärkte immer mehr an Bedeutung gewännen; bei der Definition der Benennungen werde ein Bezug sowohl zum ElWOG als auch zu technisch-organisatorischen Regeln hergestellt, um eine weitgehende Vereinheitlichung zu erreichen. Daraus folgt, dass die ÖNORM in einem deutlichen Zusammenhang mit den Vorgaben des ElWOG steht, sodass auch unter diesem Aspekt eine Heranziehung als Interpretationshilfe des Gesetzes nicht schadet. (Auch) die auf die ÖNORM M 7102 ("Begriffe der Energiewirtschaft - Elektrizitätswirtschaft") gestützte Definition einer Umspannanlage als elektrotechnische Anlage zur Übertragung von elektrischer Energie zwischen elektrischen Netzen unterschiedlicher Spannungsebenen führt dazu, die Umspannanlage als Anlage zu verstehen, die dem übergelagerten Netz zuzuordnen ist.