← Österreich

{'item': '2006/05/0020'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.2006 Geschäftszahl2006/05/0020 RechtssatzMit der Einleitung des Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, das mit einem Bescheid abzuschließen ist, an dessen Ergebnis die Baubehörde als zuständige Fachbehörde gebunden ist, entstand für die Baubehörde (Landesregierung) bezüglich der Beurteilung ihrer Entscheidungsbefugnis über den Baubewilligungsantrag des Bf eine ähnliche Verfahrenslage, wie sie § 38

  1. Satz AVG zu Grunde liegt, die Gegenstand der Entscheidung im bereits anhängigen Feststellungsverfahren bei der zuständigen UVP-Behörde ist. Da die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 nach diesem Gesetz durch das Vorhaben verwirklicht wird, in einem besonderen, gesetzlich angeordneten Feststellungsverfahren zu klären ist, in welchem die Landesregierung (nur) mitwirkende Behörde (d.s. gemäß § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre) und nicht entscheidungsbefugte Behörde ist, war sie in sinngemäßer Anwendung des § 38
  2. Satz AVG berechtigt, das vom Bf eingeleitete Baubewilligungsverfahren auszusetzen (vgl. Raschauer, Umweltverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren in Zfr 1992, 100 ff). (Der Bf ist daher durch die Aussetzung des Baubewilligungsverfahrens bis zur Entscheidung der Behörde gemäß § 39 UVP-G 2000 über den auf § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gestützten Feststellungsantrag der Landesumweltanwaltschaft in keinen Rechten verletzt. Daran ändert auch nichts, dass die Landesregierung in erster Instanz sowohl im Baubewilligungs- als auch im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zuständig ist. Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 ist nämlich in Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes des UVP-G 2000, also insbesondere in Verfahren, in denen eine UVP durchzuführen ist, der Umweltsenat zuständig.)Mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, das mit einem Bescheid abzuschließen ist, an dessen Ergebnis die Baubehörde als zuständige Fachbehörde gebunden ist, entstand für die Baubehörde (Landesregierung) bezüglich der Beurteilung ihrer Entscheidungsbefugnis über den Baubewilligungsantrag des Bf eine ähnliche Verfahrenslage, wie sie Paragraph 38,
  3. Satz AVG zu Grunde liegt, die Gegenstand der Entscheidung im bereits anhängigen Feststellungsverfahren bei der zuständigen UVP-Behörde ist. Da die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 nach diesem Gesetz durch das Vorhaben verwirklicht wird, in einem besonderen, gesetzlich angeordneten Feststellungsverfahren zu klären ist, in welchem die Landesregierung (nur) mitwirkende Behörde (d.s. gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000 Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre) und nicht entscheidungsbefugte Behörde ist, war sie in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 38,
  4. Satz AVG berechtigt, das vom Bf eingeleitete Baubewilligungsverfahren auszusetzen vergleiche Raschauer, Umweltverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren in Zfr 1992, 100 ff). (Der Bf ist daher durch die Aussetzung des Baubewilligungsverfahrens bis zur Entscheidung der Behörde gemäß Paragraph 39, UVP-G 2000 über den auf Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gestützten Feststellungsantrag der Landesumweltanwaltschaft in keinen Rechten verletzt. Daran ändert auch nichts, dass die Landesregierung in erster Instanz sowohl im Baubewilligungs- als auch im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zuständig ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 ist nämlich in Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes des UVP-G 2000, also insbesondere in Verfahren, in denen eine UVP durchzuführen ist, der Umweltsenat zuständig.)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.