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{'item': 'AW 2006/05/0020'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.04.2006 GeschäftszahlAW 2006/05/0020 RechtssatzNichtstattgebung - Entfernungsauftrag nach dem Oö Straßengesetz - Die belangte Behörde machte in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geltend. Aus Sicht der belangten Behörde sei unbestritten, dass die Einfriedung auf Grund ihrer geschlossenen Bauweise eine Gefahrenquelle darstelle, solle doch durch § 18 Oö. Straßengesetz 1991 ein gefahrloser Ablauf des Straßenverkehrs gewährleistet werden. Die Beseitigung von Gefahrenpotentialen für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern liege aber im allgemeinen Interesse und müssten diese im vorliegenden Fall als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG angesehen werden. Zum Einwand des Beschwerdeführers, der derzeitige Zustand bestehe bereits seit über 40 Jahren, wurde auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, wonach eine Neuerrichtung vorliege. Die Interessenabwägung scheidet aus, wenn zwingende öffentliche Interessen den sofortigen Vollzug fordern (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 122). Die von der belangten Behörde ins Spiel gebrachten Sicherheitsinteressen gebieten den sofortigen Vollzug; eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bildet ein die aufschiebende Wirkung ausschließendes öffentliches Interesse (Hinweis Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 249). Seit wann die Gefahrenlage besteht, ist ohne Belang.Die belangte Behörde machte in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG geltend. Aus Sicht der belangten Behörde sei unbestritten, dass die Einfriedung auf Grund ihrer geschlossenen Bauweise eine Gefahrenquelle darstelle, solle doch durch Paragraph 18, Oö. Straßengesetz 1991 ein gefahrloser Ablauf des Straßenverkehrs gewährleistet werden. Die Beseitigung von Gefahrenpotentialen für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern liege aber im allgemeinen Interesse und müssten diese im vorliegenden Fall als zwingend im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG angesehen werden. Zum Einwand des Beschwerdeführers, der derzeitige Zustand bestehe bereits seit über 40 Jahren, wurde auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, wonach eine Neuerrichtung vorliege. Die Interessenabwägung scheidet aus, wenn zwingende öffentliche Interessen den sofortigen Vollzug fordern (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 122). Die von der belangten Behörde ins Spiel gebrachten Sicherheitsinteressen gebieten den sofortigen Vollzug; eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bildet ein die aufschiebende Wirkung ausschließendes öffentliches Interesse (Hinweis Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 249). Seit wann die Gefahrenlage besteht, ist ohne Belang.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.