RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2007 Geschäftszahl2006/05/0022 RechtssatzDer Beschwerdefall betrifft die Frage, ob eine Werbeanlage mit einer Gesamthöhe von fast 3,50 m, einer Länge von 5,20 m und einem Abstand zur parallel dazu verlaufenden Grundgrenze im Ausmaß von ungefähr 4 m ein bewilligungsfreies Bauvorhaben iSd § 62a Abs. 1 Z 27 Wr BauO ist oder nicht. Wie den Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 42/1996 anlässlich der Einführung bewilligungsfreier Tatbestände in die Wr BauO zu entnehmen ist, sollten öffentliche Interessen durch solche Bauführungen typischerweise nicht oder kaum berührt werden. In diesem Zusammenhang ist auch das vom VfGH in seinem Ablehnungsbeschluss geäußerte Argument zu verstehen, wonach dem Begriff "Nahebereich von Grundgrenzen" in § 62a Abs. 1 Z. 27 Wr BauO idF der Novelle LGBl. Nr. 90/2001 ein Schutzmoment innewohne und mit dieser Abgrenzung bezweckt werde, allfällige von den Werbeanlagen ausgehende Gefahren hintan zu halten. Das öffentliche Interesse, das hinter der Vermeidung dieser Gefahren steht, darf durch bewilligungsfreie Bauführungen, auch durch die Errichtung von Werbetafeln, nicht oder kaum berührt werden. Werden solche öffentlichen Interessen berührt, fehlt es an der Rechtfertigung für die Bewilligungsfreiheit der errichteten Werbeanlagen. Der VfGH hat nun darauf hingewiesen, dass der Begriff "Nahebereich von Grundgrenzen" vor dem Hintergrund der Gefahrenvermeidung und der Begrenzung der Höhe der Werbetafeln mit 3,5 m einer Auslegung zugänglich ist. Damit hat er aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass das Ausmaß des "Nahebereiches von Grundgrenzen" mit der Höhe der jeweils betroffenen Werbetafeln gleichzusetzen wäre. Mit dem Hinweis auf den Normzweck, nämlich die von den Werbeanlagen ausgehenden Gefahren zu vermeiden, werden vielmehr alle bei einem Umstürzen einer Werbetafel typischerweise auftretenden Gefahrenmomente angesprochen. Es erscheint dem VwGH evident, dass solche Tafeln typischerweise als Folge eines Wind- oder Sturmereignisses umstürzen können, wobei gerade durch die in einem solchen Fall vorherrschende Wettersituation der Gefahrenbereich durch ein Vertragen der umgestürzten oder abgerissenen Teile regelmäßig über den Radius, der der Größe der Tafel entspricht, hinaus erweitert wird. (Hier: fast 3,50 m hohe Werbetafel mit Abstand von einer Grundgrenze von 4 m steht im "Nahebereich dieser Grundgrenze".)Der Beschwerdefall betrifft die Frage, ob eine Werbeanlage mit einer Gesamthöhe von fast 3,50 m, einer Länge von 5,20 m und einem Abstand zur parallel dazu verlaufenden Grundgrenze im Ausmaß von ungefähr 4 m ein bewilligungsfreies Bauvorhaben iSd Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 27, Wr BauO ist oder nicht. Wie den Erläuterungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, anlässlich der Einführung bewilligungsfreier Tatbestände in die Wr BauO zu entnehmen ist, sollten öffentliche Interessen durch solche Bauführungen typischerweise nicht oder kaum berührt werden. In diesem Zusammenhang ist auch das vom VfGH in seinem Ablehnungsbeschluss geäußerte Argument zu verstehen, wonach dem Begriff "Nahebereich von Grundgrenzen" in Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 27, Wr BauO in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001, ein Schutzmoment innewohne und mit dieser Abgrenzung bezweckt werde, allfällige von den Werbeanlagen ausgehende Gefahren hintan zu halten. Das öffentliche Interesse, das hinter der Vermeidung dieser Gefahren steht, darf durch bewilligungsfreie Bauführungen, auch durch die Errichtung von Werbetafeln, nicht oder kaum berührt werden. Werden solche öffentlichen Interessen berührt, fehlt es an der Rechtfertigung für die Bewilligungsfreiheit der errichteten Werbeanlagen. Der VfGH hat nun darauf hingewiesen, dass der Begriff "Nahebereich von Grundgrenzen" vor dem Hintergrund der Gefahrenvermeidung und der Begrenzung der Höhe der Werbetafeln mit 3,5 m einer Auslegung zugänglich ist. Damit hat er aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass das Ausmaß des "Nahebereiches von Grundgrenzen" mit der Höhe der jeweils betroffenen Werbetafeln gleichzusetzen wäre. Mit dem Hinweis auf den Normzweck, nämlich die von den Werbeanlagen ausgehenden Gefahren zu vermeiden, werden vielmehr alle bei einem Umstürzen einer Werbetafel typischerweise auftretenden Gefahrenmomente angesprochen. Es erscheint dem VwGH evident, dass solche Tafeln typischerweise als Folge eines Wind- oder Sturmereignisses umstürzen können, wobei gerade durch die in einem solchen Fall vorherrschende Wettersituation der Gefahrenbereich durch ein Vertragen der umgestürzten oder abgerissenen Teile regelmäßig über den Radius, der der Größe der Tafel entspricht, hinaus erweitert wird. (Hier: fast 3,50 m hohe Werbetafel mit Abstand von einer Grundgrenze von 4 m steht im "Nahebereich dieser Grundgrenze".)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.