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{'item': 'AW 2006/05/0025'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2006 GeschäftszahlAW 2006/05/0025 RechtssatzNichtstattgebung - Bewilligung nach dem Oö Spielapparategesetz - Der Beschwerdeführer bekämpft einen Berufungsbescheid, mit welchem die auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung eines Ansuchens betreffend Aufstellung eines Spielautomaten bestätigt (Spruchpunkt 1) und die Versagung der Aufstellungsbewilligung für ein anderes Gerät aufgehoben und an die Erstinstanz zur Sachentscheidung zurückverwiesen worden war (Spruchpunkt 2); er erachtet sich in seinem Recht auf "freies Aufstellen eines Spielapparates" verletzt. Hier wurde zum Einen das Ansuchen in Anwendung des § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, sodass durch geeignete Rechtshandlungen der behauptete Nachteil hintangehalten werden kann (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 172 zu § 13 AVG). Schon deshalb kann von einem unverhältnismäßigen Nachteil keine Rede sein. Ein Bescheid, mit welchem ein unterinstanzlicher Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen wurde, räumt weder einem Dritten eine Berechtigung ein noch ist er einem Vollzug zugänglich (B

  1. Februar 1991, AW 91/03/0005); eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Bescheid eine Änderung des bei seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes zum Nachteil des Antragstellers bewirkt (B
  2. September 1999, AW 99/21/0191), wovon hier gleichfalls keine Rede sein kann.Der Beschwerdeführer bekämpft einen Berufungsbescheid, mit welchem die auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung eines Ansuchens betreffend Aufstellung eines Spielautomaten bestätigt (Spruchpunkt 1) und die Versagung der Aufstellungsbewilligung für ein anderes Gerät aufgehoben und an die Erstinstanz zur Sachentscheidung zurückverwiesen worden war (Spruchpunkt 2); er erachtet sich in seinem Recht auf "freies Aufstellen eines Spielapparates" verletzt. Hier wurde zum Einen das Ansuchen in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, sodass durch geeignete Rechtshandlungen der behauptete Nachteil hintangehalten werden kann (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 172 zu Paragraph 13, AVG). Schon deshalb kann von einem unverhältnismäßigen Nachteil keine Rede sein. Ein Bescheid, mit welchem ein unterinstanzlicher Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen wurde, räumt weder einem Dritten eine Berechtigung ein noch ist er einem Vollzug zugänglich (B
  3. Februar 1991, AW 91/03/0005); eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Bescheid eine Änderung des bei seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes zum Nachteil des Antragstellers bewirkt (B
  4. September 1999, AW 99/21/0191), wovon hier gleichfalls keine Rede sein kann.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.