RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.05.2006 GeschäftszahlAW 2006/05/0026 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie AW 2003/06/0055 B
- Jänner 2004 RS 1 (Hier: Bauangelegenheit - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Stattgebung der Vorstellung der mitbeteiligten Parteien den Berufungsbescheid des Stadtrates, mit dem dieser einen Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung einer Baubewilligung wegen Widerspruches zur Raumordnung abgewiesen hatte, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.) StammrechtssatzStattgebung - Untersagung einer Bauführung - Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Stattgebung der Vorstellung des Mitbeteiligten den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Beschwerdeführerin, mit dem dieser die Untersagung der Ausführung einer Bauanzeige wegen raumordnungsrechtlicher Unzulässigkeit bestätigte, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist - grundsätzlich - einer positiven Entscheidung zugänglich (vgl. dazu den hg. Beschluss vom
- November 1987, Zl. AW 87/05/0031, BauSlg Nr. 1009/1987). Der angefochtene Vorstellungsbescheid ist - trotz seines kassatorischen Charakters - zufolge der durch die eingetretene Rechtskraft verursachten Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe einer Umsetzung in die Wirklichkeit insofern zugänglich, als der Gemeindevorstand der antragstellenden Gemeinde - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt - von gesetzeswegen dazu verpflichtet wäre, dem mitbeteiligten Bauwerber eine - nicht mit aus dem Rechtsbestand zu beseitigende - baubehördliche Bewilligung zu erteilen. Dies widerspräche jedoch der Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung (siehe auch dazu den obzitierten Beschluss vom
- November 1987).Stattgebung - Untersagung einer Bauführung - Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Stattgebung der Vorstellung des Mitbeteiligten den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Beschwerdeführerin, mit dem dieser die Untersagung der Ausführung einer Bauanzeige wegen raumordnungsrechtlicher Unzulässigkeit bestätigte, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist - grundsätzlich - einer positiven Entscheidung zugänglich vergleiche dazu den hg. Beschluss vom
- November 1987, Zl. AW 87/05/0031, BauSlg Nr. 1009 aus 1987,). Der angefochtene Vorstellungsbescheid ist - trotz seines kassatorischen Charakters - zufolge der durch die eingetretene Rechtskraft verursachten Bindung an die tragenden Aufhebungsgründe einer Umsetzung in die Wirklichkeit insofern zugänglich, als der Gemeindevorstand der antragstellenden Gemeinde - gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt - von gesetzeswegen dazu verpflichtet wäre, dem mitbeteiligten Bauwerber eine - nicht mit aus dem Rechtsbestand zu beseitigende - baubehördliche Bewilligung zu erteilen. Dies widerspräche jedoch der Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Bundesverfassung (siehe auch dazu den obzitierten Beschluss vom
- November 1987).
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