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{'item': '2006/05/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.2007 Geschäftszahl2006/05/0026 RechtssatzDem Bf wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom

  1. Februar 2003 "wegen des Offenhaltens eines Geschäftslokals und Durchführung von Verkaufstätigkeiten beim Objekt 1 des Fachmarktzentrums G, W-Straße 44", im Zeitraum vom
  2. April 2001 bis
  3. Februar 2003 eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 zur Last gelegt. Auch wenn die Strafbehörde dieses Verhalten als Verstoß in Verbindung mit § 14 Z. 4 NÖ Bauordnung 1996 qualifiziert hat, beinhaltet die Tatumschreibung den Vorwurf, dass der Bf - wie auch in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Strafverfahren - das näher beschriebene Geschäftslokal in dem bereits errichteten bewilligungspflichtigen Gebäude, für welches jedoch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, benützt hat. Mit diesem Tatvorwurf war für den Zeitraum vom
  4. April 2001 bis
  5. Februar 2003 der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens im Sinne des § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 erfasst. Entscheidend ist allein, dass keine (siehe § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996) Baubewilligung vorlag; dass weder eine Baubewilligung nach § 14 Z. 1 noch eine Baubewilligung nach § 14 Z. 4 leg. cit. vorlag, erfüllte keinen zweiten Deliktstatbestand. Eine auf § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 gestützte Bestrafung für die schon mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom
  6. Februar 2003 vorgeworfene Tathandlung im Zeitraum vom
  7. November 2002 bis
  8. August 2004 verstößt daher gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 des
  9. ZPEMRK.Dem Bf wurde mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom
  10. Februar 2003 "wegen des Offenhaltens eines Geschäftslokals und Durchführung von Verkaufstätigkeiten beim Objekt 1 des Fachmarktzentrums G, W-Straße 44", im Zeitraum vom
  11. April 2001 bis
  12. Februar 2003 eine Übertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 zur Last gelegt. Auch wenn die Strafbehörde dieses Verhalten als Verstoß in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996 qualifiziert hat, beinhaltet die Tatumschreibung den Vorwurf, dass der Bf - wie auch in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Strafverfahren - das näher beschriebene Geschäftslokal in dem bereits errichteten bewilligungspflichtigen Gebäude, für welches jedoch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, benützt hat. Mit diesem Tatvorwurf war für den Zeitraum vom
  13. April 2001 bis
  14. Februar 2003 der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 erfasst. Entscheidend ist allein, dass keine (siehe Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996) Baubewilligung vorlag; dass weder eine Baubewilligung nach Paragraph 14, Ziffer eins, noch eine Baubewilligung nach Paragraph 14, Ziffer 4, leg. cit. vorlag, erfüllte keinen zweiten Deliktstatbestand. Eine auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 gestützte Bestrafung für die schon mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom
  15. Februar 2003 vorgeworfene Tathandlung im Zeitraum vom
  16. November 2002 bis
  17. August 2004 verstößt daher gegen das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, des
  18. ZPEMRK.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.