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{'item': 'AW 2006/05/0037'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.2006 GeschäftszahlAW 2006/05/0037 RechtssatzNichtstattgebung - baupolizeiliche Aufträge - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einerseits der Auftrag erteilt, die lockeren Teile im Bereich des Daches, der Rutsche und der Holzkonstruktion einer Baulichkeit beseitigen zu lassen, und andererseits der Auftrag, den Befund eines Sachverständigen über die Art und den Umfang der vermuteten Baugebrechen (Vermorschungen) vorzulegen, aus dem auch hervorgeht, inwieweit die Standsicherheit der Baulichkeit gegeben bzw. beeinträchtigt ist. Die belangte Behörde hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ua ausgeführt, dass nach den Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen die Holzkonstruktion der Baulichkeit Vermorschungen aufweise und besonders im Bereich des Daches und der Rutsche Teile angemorscht und locker seien. Diese lockeren Teile seien auf Grund der drohenden Gefahr ihres Absturzes geeignet, öffentliche Interessen zu beeinträchtigen und insbesondere eine unmittelbar drohende Gefahr für die körperliche Sicherheit und Gesundheit von Passanten herbeizuführen (der Bereich um die Baulichkeit werde stets von Fußgängern frequentiert). Betreffend den Befund lasse sich den Feststellungen des Amtssachverständigen entnehmen, dass die Holzkonstruktion stellenweise Vermorschungen aufweise, deren Umfang nicht durch bloßen Augenschein feststellbar sei. Insbesondere seien einige Stützpfeiler derart angemorscht, dass dadurch auch eine mögliche Beeinträchtigung der Tragfähigkeit anzunehmen sei. Daher sei auch der Auftrag zur Befundvorlage mit einer relativ kurzen Frist von drei Wochen erteilt worden, um ehestmöglich Klarheit über den Umfang der vermuteten Baugebrechen und insbesondere über die Standsicherheit der Baulichkeit zu erreichen und damit eine mögliche Gefährdung von Personen auszuschließen. Die Vorbeugung einer drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen stellt ein zwingendes öffentliches Interesse dar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls entgegensteht (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

  1. Auflage, S. 282 zitierte hg. Judikatur). Der Vorbeugung im genannten Sinn dienen beide erteilten Aufträge.Nichtstattgebung - baupolizeiliche Aufträge - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einerseits der Auftrag erteilt, die lockeren Teile im Bereich des Daches, der Rutsche und der Holzkonstruktion einer Baulichkeit beseitigen zu lassen, und andererseits der Auftrag, den Befund eines Sachverständigen über die Art und den Umfang der vermuteten Baugebrechen (Vermorschungen) vorzulegen, aus dem auch hervorgeht, inwieweit die Standsicherheit der Baulichkeit gegeben bzw. beeinträchtigt ist. Die belangte Behörde hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ua ausgeführt, dass nach den Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen die Holzkonstruktion der Baulichkeit Vermorschungen aufweise und besonders im Bereich des Daches und der Rutsche Teile angemorscht und locker seien. Diese lockeren Teile seien auf Grund der drohenden Gefahr ihres Absturzes geeignet, öffentliche Interessen zu beeinträchtigen und insbesondere eine unmittelbar drohende Gefahr für die körperliche Sicherheit und Gesundheit von Passanten herbeizuführen (der Bereich um die Baulichkeit werde stets von Fußgängern frequentiert). Betreffend den Befund lasse sich den Feststellungen des Amtssachverständigen entnehmen, dass die Holzkonstruktion stellenweise Vermorschungen aufweise, deren Umfang nicht durch bloßen Augenschein feststellbar sei. Insbesondere seien einige Stützpfeiler derart angemorscht, dass dadurch auch eine mögliche Beeinträchtigung der Tragfähigkeit anzunehmen sei. Daher sei auch der Auftrag zur Befundvorlage mit einer relativ kurzen Frist von drei Wochen erteilt worden, um ehestmöglich Klarheit über den Umfang der vermuteten Baugebrechen und insbesondere über die Standsicherheit der Baulichkeit zu erreichen und damit eine mögliche Gefährdung von Personen auszuschließen. Die Vorbeugung einer drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen stellt ein zwingendes öffentliches Interesse dar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls entgegensteht vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  2. Auflage, S. 282 zitierte hg. Judikatur). Der Vorbeugung im genannten Sinn dienen beide erteilten Aufträge.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.