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{'item': '2006/05/0038'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2006 Geschäftszahl2006/05/0038 RechtssatzIm vorliegenden Fall fehlt dem Bescheid des Gemeindevorstandes der von § 61 Abs. 1

  1. Satz NÖ GdO geforderte Hinweis, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden kann. Er enthielt vielmehr die Belehrung, dass "gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig" sei, und den unrichtigen Hinweis, dass innerhalb von sechs Wochen Beschwerde an den Verfassungs-/Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne. Bedingt dadurch, dass eine Beschwerde an den Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG bzw. nach Art. 144 Abs. 1
  2. Satz B-VG erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden kann und nach der Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges auch die Erhebung der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 5 B-VG bzw. § 61 NÖ GdO gehört (vgl. u.a. das hg Erkenntnis vom
  3. September 1991, Zl. 91/12/0212, und den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. März 1987, VfSlg 11269/1987), schließt die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung das Rechtsmittel der Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG bzw § 61 NÖ GdO aus. Der Hinweis, es könne Beschwerde an den Verfassungs- /Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, beinhaltet somit die unrichtige Erklärung, es sei keine Vorstellung zulässig (vgl. dazu das hg Erkenntnis vom
  5. Dezember 1987, Zl. 83/08/0043, ergangen zu § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950).Im vorliegenden Fall fehlt dem Bescheid des Gemeindevorstandes der von Paragraph 61, Absatz eins,
  6. Satz NÖ GdO geforderte Hinweis, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden kann. Er enthielt vielmehr die Belehrung, dass "gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig" sei, und den unrichtigen Hinweis, dass innerhalb von sechs Wochen Beschwerde an den Verfassungs-/Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne. Bedingt dadurch, dass eine Beschwerde an den Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw. nach Artikel 144, Absatz eins,
  7. Satz B-VG erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden kann und nach der Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges auch die Erhebung der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG bzw. Paragraph 61, NÖ GdO gehört vergleiche u.a. das hg Erkenntnis vom
  8. September 1991, Zl. 91/12/0212, und den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
  9. März 1987, VfSlg 11269 aus 1987,), schließt die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung das Rechtsmittel der Vorstellung nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG bzw Paragraph 61, NÖ GdO aus. Der Hinweis, es könne Beschwerde an den Verfassungs- /Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, beinhaltet somit die unrichtige Erklärung, es sei keine Vorstellung zulässig vergleiche dazu das hg Erkenntnis vom
  10. Dezember 1987, Zl. 83/08/0043, ergangen zu Paragraph 71, Absatz eins, Litera b, AVG 1950).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.