RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.2007 Geschäftszahl2006/05/0040 RechtssatzDas Kärntner Ortsbildpflegegesetz sieht keine Befugnis der Landeshauptstadt Klagenfurt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG vor, Beschwerde gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Auch das Kärntner Verwaltungssenatsgesetz sieht eine Beschwerdebefugnis der Gemeinde nicht vor. Die somit allein in Betracht kommende Parteibeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist aber nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei durch den Bescheid in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2005, Zl. 2005/07/0162), wobei bei der diesbezüglichen Prüfung dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zukommt. (Hier: Gegenstand des angefochtenen Bescheids war im Rahmen des § 67c AVG die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der - gegen die mitbeteiligten Parteien gerichteten - Entfernung von 137 Plakatständern. Es ist aber nur der von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betroffenen Person (hier: den mitbeteiligten Parteien) der Rechtszug zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über die Frage der Rechtmäßigkeit der faktischen Amtshandlung eingeräumt (siehe das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1995, Zl. 93/03/0093; damals waren Maßnahmen von "Bediensteten der Gemeinde" als rechtswidrig erkannt worden). Soweit sich die beschwerdeführende Landeshauptstadt in ihrem Recht "dass als Ergebnis des seitens der mitbeteiligten Parteien eingeleiteten Maßnahmenverfahrens die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme hätte festgestellt werden müssen" als verletzt erachtet, konnte sie sich auf kein eigenes, subjektiv-öffentliches Recht berufen.)Das Kärntner Ortsbildpflegegesetz sieht keine Befugnis der Landeshauptstadt Klagenfurt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG vor, Beschwerde gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Auch das Kärntner Verwaltungssenatsgesetz sieht eine Beschwerdebefugnis der Gemeinde nicht vor. Die somit allein in Betracht kommende Parteibeschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist aber nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei durch den Bescheid in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2005, Zl. 2005/07/0162), wobei bei der diesbezüglichen Prüfung dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zukommt. (Hier: Gegenstand des angefochtenen Bescheids war im Rahmen des Paragraph 67 c, AVG die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der - gegen die mitbeteiligten Parteien gerichteten - Entfernung von 137 Plakatständern. Es ist aber nur der von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betroffenen Person (hier: den mitbeteiligten Parteien) der Rechtszug zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über die Frage der Rechtmäßigkeit der faktischen Amtshandlung eingeräumt (siehe das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1995, Zl. 93/03/0093; damals waren Maßnahmen von "Bediensteten der Gemeinde" als rechtswidrig erkannt worden). Soweit sich die beschwerdeführende Landeshauptstadt in ihrem Recht "dass als Ergebnis des seitens der mitbeteiligten Parteien eingeleiteten Maßnahmenverfahrens die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme hätte festgestellt werden müssen" als verletzt erachtet, konnte sie sich auf kein eigenes, subjektiv-öffentliches Recht berufen.)