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{'item': 'AW 2006/05/0041'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2006 GeschäftszahlAW 2006/05/0041 RechtssatzNichtstattgebung - Enteignung nach dem Krnt LStG 1991 - Der Antragsteller bekämpft mit seiner VwGH-Beschwerde als betroffener Grundeigentümer die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte straßenrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kreisverkehrs, wofür auch Teile von seinen - mit dem angefochtenen Bescheid auch gleichzeitig enteigneten - landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Anspruch genommen werden. Mit der Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Da es im Provisorialverfahren nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Verfahren die - vom Antragsteller in Frage gestellten - Voraussetzungen für die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung in der von der mitbeteiligten Partei projektierten Form ausreichend geprüft hat. Die Frage, ob öffentliche Rücksichten dem Aufschiebungsantrag entgegenstehen, kann im Beschwerdefall daher - mangels widerstreitender Anhaltspunkte - ausgehend von den Feststellungen der Behörde geprüft werden, ohne dass damit die endgültige Entscheidung vorweggenommen wird (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 282, angeführte Judikatur des VwGH). Vor diesem Hintergrund kann bei der gegebenen Verfahrenslage dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit stünde dem Antrag entgegen, Berechtigung nicht abgesprochen werden (vgl. dazu auch den B VfGH

  1. März 2004, B 283/04-5), wozu - aus dem Blickwinkel des Vorbringens, der landwirtschaftliche Boden werde durch die Baumaßnahmen geschädigt - noch kommt, dass bekanntermaßen Rekultivierungsmaßnahmen (bzw. ein Austausch des Erdreiches) in Betracht kommen (vgl. hiezu den B VwGH
  2. Juni 2006, AW 2006/05/0042).Nichtstattgebung - Enteignung nach dem Krnt LStG 1991 - Der Antragsteller bekämpft mit seiner VwGH-Beschwerde als betroffener Grundeigentümer die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte straßenrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kreisverkehrs, wofür auch Teile von seinen - mit dem angefochtenen Bescheid auch gleichzeitig enteigneten - landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Anspruch genommen werden. Mit der Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Da es im Provisorialverfahren nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides geht, sondern einzig um die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Verfahren die - vom Antragsteller in Frage gestellten - Voraussetzungen für die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung in der von der mitbeteiligten Partei projektierten Form ausreichend geprüft hat. Die Frage, ob öffentliche Rücksichten dem Aufschiebungsantrag entgegenstehen, kann im Beschwerdefall daher - mangels widerstreitender Anhaltspunkte - ausgehend von den Feststellungen der Behörde geprüft werden, ohne dass damit die endgültige Entscheidung vorweggenommen wird (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 282, angeführte Judikatur des VwGH). Vor diesem Hintergrund kann bei der gegebenen Verfahrenslage dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit stünde dem Antrag entgegen, Berechtigung nicht abgesprochen werden vergleiche dazu auch den B VfGH
  3. März 2004, B 283/04-5), wozu - aus dem Blickwinkel des Vorbringens, der landwirtschaftliche Boden werde durch die Baumaßnahmen geschädigt - noch kommt, dass bekanntermaßen Rekultivierungsmaßnahmen (bzw. ein Austausch des Erdreiches) in Betracht kommen vergleiche hiezu den B VwGH
  4. Juni 2006, AW 2006/05/0042).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.