RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.07.2006 Geschäftszahl2006/05/0057 RechtssatzDie Energie-Control GmbH hat im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht insbesondere darauf zu achten, dass die Marktregeln (vgl. die Definition des § 2 Z. 26 O.ö. ElWOG) eingehalten werden. Kraft ausdrücklicher Anordnung im § 10 Abs. 1 Z. 1 Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG) wird durch die Übertragung der Wettbewerbsaufsicht auf die Energie-Control GmbH keine konkurrierende Zuständigkeit mit dem Kartellgericht geschaffen. Die im § 10 Abs. 1 Z. 1 E-RBG als lex specialis für den Elektrizitäts- und Erdgasbereich normierte Zuständigkeit der Energie-Control GmbH für die Wettbewerbsaufsicht, insbesondere die Aufsicht der Marktteilnehmer, berührt die Zuständigkeit der Kartellgerichte zur Entscheidung der diesen Gerichten übertragenen Aufgaben nicht (vgl. hiezu auch Urbantschitsch, Das Verhältnis zwischen Stromkunden und Regulierungsbehörde, in Holoubek/Boltz [Hrsg.], Strommarktregulierung, Aktuelle Fragen aus der Sicht von Akteuren und Betroffenen, Seite 110). Die von der Energie-Control GmbH im Rahmen des § 10 E-RBG wahrzunehmende Zuständigkeit beinhaltet vielmehr auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf potentiell missbräuchliche Verhaltensweisen (vgl. Weingartner,Die Energie-Control GmbH hat im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht insbesondere darauf zu achten, dass die Marktregeln vergleiche die Definition des Paragraph 2, Ziffer 26, O.ö. ElWOG) eingehalten werden. Kraft ausdrücklicher Anordnung im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG) wird durch die Übertragung der Wettbewerbsaufsicht auf die Energie-Control GmbH keine konkurrierende Zuständigkeit mit dem Kartellgericht geschaffen. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, E-RBG als lex specialis für den Elektrizitäts- und Erdgasbereich normierte Zuständigkeit der Energie-Control GmbH für die Wettbewerbsaufsicht, insbesondere die Aufsicht der Marktteilnehmer, berührt die Zuständigkeit der Kartellgerichte zur Entscheidung der diesen Gerichten übertragenen Aufgaben nicht vergleiche hiezu auch Urbantschitsch, Das Verhältnis zwischen Stromkunden und Regulierungsbehörde, in Holoubek/Boltz [Hrsg.], Strommarktregulierung, Aktuelle Fragen aus der Sicht von Akteuren und Betroffenen, Seite 110). Die von der Energie-Control GmbH im Rahmen des Paragraph 10, E-RBG wahrzunehmende Zuständigkeit beinhaltet vielmehr auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf potentiell missbräuchliche Verhaltensweisen vergleiche Weingartner, Artikel 82 EGV und die Österreichische Elektrizitätswirtschaft, Seite 172). Die von der Beschwerdeführerin behauptete Unzuständigkeit der Energie-Control GmbH liegt daher im Beschwerdefall nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im § 10 E-RBG geschaffene Zuständigkeit der Energie-Control GmbH bestehen nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2004/05/0322, m.w.N.).Artikel 82 EGV und die Österreichische Elektrizitätswirtschaft, Seite 172). Die von der Beschwerdeführerin behauptete Unzuständigkeit der Energie-Control GmbH liegt daher im Beschwerdefall nicht vor. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im Paragraph 10, E-RBG geschaffene Zuständigkeit der Energie-Control GmbH bestehen nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2004/05/0322, m.w.N.).
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