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{'item': '2006/05/0057'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.07.2006 Geschäftszahl2006/05/0057 RechtssatzDie in den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der Energie AG Oberösterreich unter Punkt XIX. Rechnungslegung, Ziffer

  1. enthaltene Regelung, dass Rechnungen auf schriftlichen Antrag des Netzbenutzers direkt an dessen Lieferanten zu senden sind und der Netzbetreiber nur in begründeten Fällen berechtigt ist, seine Zustimmung hiefür zu verweigern, verfolgt vornehmlich die Verwirklichung des im § 3 Z. 1 Oö ElWOG genannten Zieles, insbesondere der Bevölkerung und der Wirtschaft kostengünstig elektrische Energie zur Verfügung zu stellen. Dies wird (auch) dadurch erreicht, dass der Kunde den Stromlieferanten ohne diskriminierende (unbillige) Behinderung im Rahmen der vertraglichen Marktregeln wechseln kann. Die genannte Regelung in den Allgemeinen Bedingungen soll somit auch verhindern, dass Kunden durch die zu erwartende Erschwernis - beispielsweise durch administrative Mehrbelastung bzw. befürchtete Unannehmlichkeiten (z. B. durch nunmehr zwei Vertragspartner) -, die sie beim Verbleib beim integrierten Elektrizitätsunternehmen nicht hätten, vom Wechsel des Stromlieferanten abgehalten werden. Sinnvollerweise kann dies nur erreicht werden, wenn der vom Kunden nunmehr beauftragte Stromlieferant nicht durch Aufwendungen, die vom Netzbetreiber ohne Notwendigkeit veranlasst sind, belastet wird und deshalb die Verfolgung des vom Gesetz vorgegebenen Zieles nicht erreicht oder unbegründet erschwert wird. Der Anordnung in den erwähnten Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz, dass vom Netzbetreiber die Rechnungen des Netzbenutzers an dessen Stromlieferanten zu senden sind, ist daher der Inhalt beizumessen, dass der Netzbetreiber bei Erstellung und Übermittlung der Rechnung kein Verhalten setzt, das eine missbräuchliche Behinderung von Marktteilnehmern bewirkt. Dies folgt auch aus der die Zielvorstellungen des § 3 Oö ElWOG konkretisierende Anordnungen im § 24 Abs. 2 Oö ElWOG, wonach Elektrizitätsunternehmen den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren können, und im § 27 Abs. 1 Oö ElWOG, wonach die Bedingungen für den Zugang zum Netzsystem nicht diskriminierend sein dürfen und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten dürfen und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden dürfen.Die in den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz der Energie AG Oberösterreich unter Punkt römisch neunzehn. Rechnungslegung, Ziffer
  2. enthaltene Regelung, dass Rechnungen auf schriftlichen Antrag des Netzbenutzers direkt an dessen Lieferanten zu senden sind und der Netzbetreiber nur in begründeten Fällen berechtigt ist, seine Zustimmung hiefür zu verweigern, verfolgt vornehmlich die Verwirklichung des im Paragraph 3, Ziffer eins, Oö ElWOG genannten Zieles, insbesondere der Bevölkerung und der Wirtschaft kostengünstig elektrische Energie zur Verfügung zu stellen. Dies wird (auch) dadurch erreicht, dass der Kunde den Stromlieferanten ohne diskriminierende (unbillige) Behinderung im Rahmen der vertraglichen Marktregeln wechseln kann. Die genannte Regelung in den Allgemeinen Bedingungen soll somit auch verhindern, dass Kunden durch die zu erwartende Erschwernis - beispielsweise durch administrative Mehrbelastung bzw. befürchtete Unannehmlichkeiten (z. B. durch nunmehr zwei Vertragspartner) -, die sie beim Verbleib beim integrierten Elektrizitätsunternehmen nicht hätten, vom Wechsel des Stromlieferanten abgehalten werden. Sinnvollerweise kann dies nur erreicht werden, wenn der vom Kunden nunmehr beauftragte Stromlieferant nicht durch Aufwendungen, die vom Netzbetreiber ohne Notwendigkeit veranlasst sind, belastet wird und deshalb die Verfolgung des vom Gesetz vorgegebenen Zieles nicht erreicht oder unbegründet erschwert wird. Der Anordnung in den erwähnten Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz, dass vom Netzbetreiber die Rechnungen des Netzbenutzers an dessen Stromlieferanten zu senden sind, ist daher der Inhalt beizumessen, dass der Netzbetreiber bei Erstellung und Übermittlung der Rechnung kein Verhalten setzt, das eine missbräuchliche Behinderung von Marktteilnehmern bewirkt. Dies folgt auch aus der die Zielvorstellungen des Paragraph 3, Oö ElWOG konkretisierende Anordnungen im Paragraph 24, Absatz 2, Oö ElWOG, wonach Elektrizitätsunternehmen den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren können, und im Paragraph 27, Absatz eins, Oö ElWOG, wonach die Bedingungen für den Zugang zum Netzsystem nicht diskriminierend sein dürfen und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigte Beschränkungen enthalten dürfen und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden dürfen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.