RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.2007 Geschäftszahl2006/05/0069 RechtssatzDie Bestimmungen des Krnt GdkanalisationsG 1999 zur Anschlussverpflichtung stellen keinen Bezug dazu her, ob die von der Gemeinde nach § 1 leg. cit. herzustellende Kanalisationsanlage bereits wasserrechtlich bewilligt oder faktisch hergestellt wurde. Aus den Motivenberichten zu § 4 Abs. 1 Krnt GdkanalisationsG 1999 geht hervor, dass "die Verpflichtung zum Anschluss von Grundstücken, die innerhalb des Kanalisationsbereiches gelegen sind, im Einzelnen bedeutet, dass die Gemeinde die Bescheide über den Anschlussauftrag bereits dann erlassen kann, wenn der Gemeinderat die Verordnung über den Kanalisationsbereich erlassen hat." Die Bestimmungen über die Anschlusspflicht stellen ja die Voraussetzung für eine sinnvolle Planung einer großräumigen Kanalisationsanlage dar. Erst bei Klärung der Anzahl und Lage der anzuschließenden Grundstücke und Objekte und damit des Ausmaßes der zu errichtenden Kanalisationsanlage wird der Gemeinde eine weitgehend exakte Planung und Kostenkalkulation ermöglicht (vgl. Peter Novak, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, kommentierte Gesetzesausgabe, Motivenbericht zu § 4, Seite 29 und Rz 1 zu § 4). Eine solche Vorgangsweise entspricht daher der Verpflichtung der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 Krnt GdkanalisationsG 1999, alle Maßnahmen und Handlungen, die zur Erreichung der Sicherstellung der Finanzierung der Planung und der Errichtung der Kanalisationsanlagen erforderlich sind, zu setzen. Auch der VwGH hat bereits in einem - zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage im Kärntner Kanalabgabengesetz 1970 - ergangenen Erkenntnis vom
- November 1977, Zl. 824/76, VwSlg 9422 A/1977, ausgesprochen, dass es durchaus sinnvoll erscheine, den Kreis der Verpflichteten früh festzustellen; aus allgemeinen Grundsätzen könne man nicht ableiten, die Verpflichtung zum Kanalanschluss sei erst in dem Zeitpunkt auszusprechen, in dem die tatsächliche Ausführung durchgesetzt werden könne. Im Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der geplanten Kanalanlage liegt daher keine Rechtswidrigkeit des Anschlussbescheides.Die Bestimmungen des Krnt GdkanalisationsG 1999 zur Anschlussverpflichtung stellen keinen Bezug dazu her, ob die von der Gemeinde nach Paragraph eins, leg. cit. herzustellende Kanalisationsanlage bereits wasserrechtlich bewilligt oder faktisch hergestellt wurde. Aus den Motivenberichten zu Paragraph 4, Absatz eins, Krnt GdkanalisationsG 1999 geht hervor, dass "die Verpflichtung zum Anschluss von Grundstücken, die innerhalb des Kanalisationsbereiches gelegen sind, im Einzelnen bedeutet, dass die Gemeinde die Bescheide über den Anschlussauftrag bereits dann erlassen kann, wenn der Gemeinderat die Verordnung über den Kanalisationsbereich erlassen hat." Die Bestimmungen über die Anschlusspflicht stellen ja die Voraussetzung für eine sinnvolle Planung einer großräumigen Kanalisationsanlage dar. Erst bei Klärung der Anzahl und Lage der anzuschließenden Grundstücke und Objekte und damit des Ausmaßes der zu errichtenden Kanalisationsanlage wird der Gemeinde eine weitgehend exakte Planung und Kostenkalkulation ermöglicht vergleiche Peter Novak, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, kommentierte Gesetzesausgabe, Motivenbericht zu Paragraph 4,, Seite 29 und Rz 1 zu Paragraph 4,). Eine solche Vorgangsweise entspricht daher der Verpflichtung der Gemeinde nach Paragraph eins, Absatz 3, Krnt GdkanalisationsG 1999, alle Maßnahmen und Handlungen, die zur Erreichung der Sicherstellung der Finanzierung der Planung und der Errichtung der Kanalisationsanlagen erforderlich sind, zu setzen. Auch der VwGH hat bereits in einem - zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage im Kärntner Kanalabgabengesetz 1970 - ergangenen Erkenntnis vom
- November 1977, Zl. 824/76, VwSlg 9422 A/1977, ausgesprochen, dass es durchaus sinnvoll erscheine, den Kreis der Verpflichteten früh festzustellen; aus allgemeinen Grundsätzen könne man nicht ableiten, die Verpflichtung zum Kanalanschluss sei erst in dem Zeitpunkt auszusprechen, in dem die tatsächliche Ausführung durchgesetzt werden könne. Im Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der geplanten Kanalanlage liegt daher keine Rechtswidrigkeit des Anschlussbescheides.