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{'item': '2006/05/0079'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.2007 Geschäftszahl2006/05/0079 RechtssatzDie Aufsichtsbehörde hat den im Instanzenzug ergangenen Baubewilligungsbescheid des Gemeinderates deshalb gemäß § 103 Oö. Gemeindeordnung 1990 aufgehoben, weil das bewilligte Bauvorhaben (Doppelgarage) auf einem Grundstück errichtet werden soll, das nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland "Grünzug-Seeufer" gewidmet ist. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass die Doppelgarage zur bestimmungsgemäßen Nutzung des als Trenngrün-Seeufer gewidmeten Grundstückes nötig wäre, weshalb keine Rechtswidrigkeit des auf § 103 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 gestützten angefochtenen Bescheides erkannt werden kann, zumal bei Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern angezogenen Interessen für die Bewilligung dieser Doppelgarage die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes unterlaufen würde. In diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, ob die Doppelgarage im Hinblick auf die geplante Ausgestaltung mit dem Orts- und Landschaftsbild im Einklang steht. Eine Bedachtnahme auf die erworbenen Rechte im Sinne des § 98 Oö. Gemeindeordnung 1990 kann nicht dazu führen, dass ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan im Rahmen der Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 103 Abs. 1 Oö Gemeindeordnung 1990 nicht wahrzunehmen ist. Nach dem Erkenntnis VfSlg. 14614/1996 ist es sachlich vertretbar, durch eine raumordnungspolitischen Zwecken dienende Grünzugswidmung den weiteren Ausbau rechtmäßig im Grünzug bestehender Wohnbauten zu verhindern. Da es sich bei der in Widerspruch zum Flächenwidmungsplan erteilten Baubewilligung um eine grobe Rechtsverletzung handelt und die Beschwerdeführer auch nicht konkret darzulegen vermögen, dass durch die Aufhebung der gesetzwidrig erteilten Baubewilligung in die von ihnen erworbenen Rechte in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen worden sei, trägt die ausgesprochene Aufhebung der Baubewilligung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte hinreichend Rechnung.Die Aufsichtsbehörde hat den im Instanzenzug ergangenen Baubewilligungsbescheid des Gemeinderates deshalb gemäß Paragraph 103, Oö. Gemeindeordnung 1990 aufgehoben, weil das bewilligte Bauvorhaben (Doppelgarage) auf einem Grundstück errichtet werden soll, das nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland "Grünzug-Seeufer" gewidmet ist. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass die Doppelgarage zur bestimmungsgemäßen Nutzung des als Trenngrün-Seeufer gewidmeten Grundstückes nötig wäre, weshalb keine Rechtswidrigkeit des auf Paragraph 103, Absatz eins, Oö. Gemeindeordnung 1990 gestützten angefochtenen Bescheides erkannt werden kann, zumal bei Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern angezogenen Interessen für die Bewilligung dieser Doppelgarage die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes unterlaufen würde. In diesem Zusammenhang ist nicht von Bedeutung, ob die Doppelgarage im Hinblick auf die geplante Ausgestaltung mit dem Orts- und Landschaftsbild im Einklang steht. Eine Bedachtnahme auf die erworbenen Rechte im Sinne des Paragraph 98, Oö. Gemeindeordnung 1990 kann nicht dazu führen, dass ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan im Rahmen der Ausübung des Aufsichtsrechtes nach Paragraph 103, Absatz eins, Oö Gemeindeordnung 1990 nicht wahrzunehmen ist. Nach dem Erkenntnis VfSlg. 14614 aus 1996, ist es sachlich vertretbar, durch eine raumordnungspolitischen Zwecken dienende Grünzugswidmung den weiteren Ausbau rechtmäßig im Grünzug bestehender Wohnbauten zu verhindern. Da es sich bei der in Widerspruch zum Flächenwidmungsplan erteilten Baubewilligung um eine grobe Rechtsverletzung handelt und die Beschwerdeführer auch nicht konkret darzulegen vermögen, dass durch die Aufhebung der gesetzwidrig erteilten Baubewilligung in die von ihnen erworbenen Rechte in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen worden sei, trägt die ausgesprochene Aufhebung der Baubewilligung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in erworbene Rechte hinreichend Rechnung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.