RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.2007 Geschäftszahl2006/05/0086 RechtssatzDie Bauwerberin plant am "Häusel" die Durchführung folgender baulicher Maßnahmen: Innenausbau, bezogen auf die Fußböden, die Decke, die Türen und die Fenster, sowie Anbringung eines neuen Innenputzes; erstmalige Wassereinleitung; Installierung einer Ofenheizung; Ausbau (oder "Ausmauerung") der unmittelbar an den gemauerten Teil des "Häusels" anschließenden Holzhütte, aller drei Wände sowie der zwei Giebel. Die solcherart umschriebenen geplanten baulichen Maßnahmen ziehen eine Bewilligungspflicht nach § 14 Z. 4 NÖ BauO 1996 nach sich. Jedenfalls stellt der geplante Ausbau (die "Ausmauerung") der Holzhütte - dh des Teils des bestehenden Gebäudes, der mit Wänden aus Holz ausgestattet ist, und unmittelbar an den gemauerten Teil des "Häusels" anschließt - und der zwei Giebel eine Änderung des Bauwerkes dar, die die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigen könnte. Dies trifft auch für die geplante Renovierung der Decke im gemauerten Hausbereich (vgl. zur notwendigen Tragfähigkeit von Decken § 12 NÖ BauTV 1997) und der drei Wände zu, sollte es sich dabei - was nahe liegt - um die drei gemauerten Außenwände handeln (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2005, 2002/05/1024). Sollte es zutreffen, dass nicht einmal ein Rauchfang vorhanden ist und ein solcher erstmals errichtet werden müsste, würde auch dieser Aspekt die Baubewilligungspflicht der geplanten Baumaßnahmen unterstreichen, handelte es sich doch dann zweifelsfrei um eine Abänderung eines Bauwerkes, die den Brandschutz beeinträchtigen könnte.Die Bauwerberin plant am "Häusel" die Durchführung folgender baulicher Maßnahmen: Innenausbau, bezogen auf die Fußböden, die Decke, die Türen und die Fenster, sowie Anbringung eines neuen Innenputzes; erstmalige Wassereinleitung; Installierung einer Ofenheizung; Ausbau (oder "Ausmauerung") der unmittelbar an den gemauerten Teil des "Häusels" anschließenden Holzhütte, aller drei Wände sowie der zwei Giebel. Die solcherart umschriebenen geplanten baulichen Maßnahmen ziehen eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 nach sich. Jedenfalls stellt der geplante Ausbau (die "Ausmauerung") der Holzhütte - dh des Teils des bestehenden Gebäudes, der mit Wänden aus Holz ausgestattet ist, und unmittelbar an den gemauerten Teil des "Häusels" anschließt - und der zwei Giebel eine Änderung des Bauwerkes dar, die die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigen könnte. Dies trifft auch für die geplante Renovierung der Decke im gemauerten Hausbereich vergleiche zur notwendigen Tragfähigkeit von Decken Paragraph 12, NÖ BauTV 1997) und der drei Wände zu, sollte es sich dabei - was nahe liegt - um die drei gemauerten Außenwände handeln vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2005, 2002/05/1024). Sollte es zutreffen, dass nicht einmal ein Rauchfang vorhanden ist und ein solcher erstmals errichtet werden müsste, würde auch dieser Aspekt die Baubewilligungspflicht der geplanten Baumaßnahmen unterstreichen, handelte es sich doch dann zweifelsfrei um eine Abänderung eines Bauwerkes, die den Brandschutz beeinträchtigen könnte.